Wie verhalte ich mich richtig, wenn Mängel in der der Mietwohnung auftreten, wie z. B. Schimmel? Sollten Sie Schimmel in der Wohnung bemerken, müssen sie unverzüglich den Vermieter hiervon informieren. Dies sollte in erster Linie schriftlich erfolgen, um später einen Nachweis zu haben, falls es zu einem Gerichtsprozess kommt. Entweder sollte ein Telefax mit Sendebericht oder ein Einschreiben, Einschreiben mit Rückschein oder Einwurfeinschreiben, erfolgen. In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass ein Einschreiben mit Rückschein nur als zugestellt gilt, falls es der Empfänger auch entgegen nimmt.
Dem Vermieter sind die Mängel zu schildern und ihm ist eine angemessene Frist zur Nachbesserung zu setzen. Ohne eine Frist ist es fast unmöglich eine Mietminderung oder gar eine fristlose Kündigung durchzusetzen, wenn dem Vermieter der Mangel nicht bekannt ist. Sollte der Vermieter seinen Pflichten nachkommen und den Schimmel beseitigen, so besteht meist kein Minderungsrecht.
Sollte der Vermieter jedoch den Mangel nicht beseitigen und auch auf die gesetzte Frist nicht reagieren, so kann eine Mietminderung vorgenommen werden. Die Höhe der Mietminderung bemisst sich nach dem Umfang. Es gibt Rechtsprechungen in Höhe von 0-100%. Es sind immer der Umfang und die Beeinträchtigungen im jeweiligen konkreten Fall zu berücksichtigen.