Geschenkt ist geschenkt - so denken häufig auch Eheleute im Zusammenhang mit einer Scheidung und berufen sich bei Rückforderungsansprüchen auf die §§ 516 ff BGB. Danach kann eine Schenkung nur bei Verarmung des Schenkenden oder bei grobem Undank des Beschenkten zurückgefordert werden.
Der Bundesgerichtshof (BGH) sieht das jedoch differenzierter und stellt darauf ab, ob die Zuwendung vom Zuwendenden unentgeltlich gewollt war. Also ob sie ohne jegliche Gegenleistung erfolgte oder ob die Zuwendung wegen der ehelichen Lebensgemeinschaft und im Vertrauen auf den Fortbestand der Ehe gegeben wurde. In letzterem Fall spricht der BGH von einer ehebedingten Zuwendung, für die nicht die Vorschriften des Schenkungsrechts, sondern die für die güterrechtliche Auseinandersetzung geltenden gesetzlichen Bestimmungen Anwendung finden.
Dabei geht der BGH davon aus, dass im Regelfall lediglich die sogenannten Anstandsschenkungen als echte Schenkungen gedacht waren. Dies sind je nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eheleute mehr oder weniger große Aufmerksamkeiten zu Geburtstag, Hochzeit oder Weihnachten. Größere Zuwendungen hingegen sind rechtlich als ehebedingte Zuwendungen zu betrachten und zu behandeln.
Die Unterscheidung hängt jeweils vom Einzelfall ab und kann letztlich nur durch gerichtliche Entscheidung erfolgen. Beispiele für eine ehebedingte Zuwendung sind unter anderem:
Zuwendung des wertvollen Familienschmucks
Übertragung eines Hausanteils
Übertragung von Anteilen des Familienunternehmens
Da aber auch hier die Regeln der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu unangemessenen Lösungen führen können, lässt die Rechtsprechung im Ausnahmefall auch Rückforderungsansprüche zu. Vor allem nach den Grundsätzen von Treu und Glauben oder denen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage.
Um sich auf Dauer abzusichern, sollten Eheleute bei größeren Schenkungen einen notariellen Schenkungsvertrag abschließen. Dieser bestätigt ausdrücklich, dass es sich um eine echte unentgeltliche Zuwendung handelt, die nicht vom Fortbestand der Ehe abhängt und im Falle einer Scheidung nicht in die güterrechtliche Auseinandersetzung führt.