Geschwindigkeitsbegrenzungen mit dem Zusatz "Mo.-Fr. 6.00-18.00 Uhr" gelten auch an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Wochentag fallen. Das hat das Oberlandesgericht Brandenburg mit Beschluss vom 28.05.2013, Az. (2Z) 53Ss-OWi 103/13 (50/13) entschieden.
Dem Beschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Betroffene im Bußgeldverfahren wurde vom Amtsgericht wegen fahrlässigen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit um 34 km/h zu einer Geldbuße von 160 Euro verurteilt. Der Betroffene befuhr eine Straße innerorts mit 64 km/h, für die das Verkehrszeichen mit dem Zusatzzeichen, 30 km/h als zulässige Höchstgeschwindigkeit festlegte.
Die Ordnungswidrigkeit ereignete sich an Christi Himmelfahrt, einem gesetzlichen Feiertag. Das OLG Brandenburg wies die Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus, dass entgegen dem Vorbringen der Verteidigung keine einschränkende Auslegung des Zusatzzeichens vorzunehmen ist, weil die mit dem Zusatzzeichen für Montag bis Freitag getroffene Anordnung, keine Sonderregelung für auf diese Wochentage entfallenden Feiertage enthält.
Somit gelte die Anordnung uneingeschränkt und umfassend. Nicht zuletzt erfordere der Straßenverkehr einfache und klare Regelungen, sodass vor allem im Interesse der Verkehrssicherheit kein Raum dafür ist, es dem einzelnen Verkehrsteilnehmer zu überlassen, ob die Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung auch für gesetzliche Feiertage gelten soll oder nicht.