In einem Bußgeldverfahren mit dem Vorwurf, zu schnell gefahren zu sein, gibt es selten etwas einzuwenden. Der Bürger befindet sich immer in einer Situation von David gegen Goliath. Auf Verkehrsordnungswidrigkeiten spezialisierte Verfolgungsbehörden der Polizei haben ihm da eine lange vorher geplante und auf alle Einwendungen vorbereitete Falle gestellt.
Die ebenfalls spezialisierten Richter winken das dann, wenn man sich dagegen wehrt, nur noch durch. Häufig empfiehlt sich darum nur noch, den Bußgeldbescheid zu schlucken und zu zahlen bzw. die Punkte oder sogar ein Fahrverbot zu kassieren. Das Amtsgericht Emmendingen hat nun sogar in mehreren gleich gelagerten Fällen dem beschriebenen einfachen Durchwinken immerhin ein Steinchen in den Weg gelegt.
Insgesamt fünf Beschuldigte wurden nach Zusammenfassung der gleich gelagerten Fälle mangels Beweisen in den jeweiligen Bußgeldverfahren nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" (Im Zweifel für den Angeklagten) freigesprochen. Entscheidend war für das Gericht die Tatsache, dass die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) für das verwendete Messgerät zwar am 23.06.2006 eine Bauartzulassung erteilt hatte, dass es sich damit jedoch nicht schon um ein "standardisiertes Messverfahren" handelt.
In derartigen Fällen gibt es in der Fachliteratur Zweifel, und daher für den Tatrichter kein Denkverbot, auch wenn man das in der Praxis manchmal durchaus annehmen könnte. Sicherlich hatte auch maßgeblich zur Entscheidung beigetragen, dass die PTB auf Rückfragen des Gerichts mitgeteilt hatte, dass etwa benannten sachkundigen Zeugen grundsätzlich keine Aussagegenehmigung erteilt werde.
Offen bleibt, ob das OLG Karlsruhe dem Amtsgericht folgen wird. Im Beschluss vom 17.02.2010 (Az. 1(8) SsBs 276/09) wurde jedenfalls eine Verurteilung aus erster Instanz nach dem bekannten Muster dann auch bei einem nicht anerkannten und weitgehend standardisierten Messverfahren bei dem eingesetzten tragbaren Messgerät der Marke "PoliScan Speed" der Firma Vitronic als rechtsfehlerfrei durchgelassen, weil der Tatrichter nach Einvernahme des messenden Beamten sowie Anhörung eines technischen Sachverständigen sich von der Verlässlichkeit und Korrektheit der Messung im konkreten Einzelfall versichert habe und zudem seine Überzeugung auch für das Rechtsbeschwerdegericht nachvollziehbar in den Urteilsgründen verständlich und widerspruchsfrei dargelegt. Solange Gerichte derartig formelle Kriterien für eine Verurteilung genügen lassen, bleiben solche Prozesse immer noch ein nicht zu unterschätzendes Risiko.