Messergebnisse bzgl. einer Geschwindigkeitsüberschreitung sind nicht immer fehlerfrei. Bestehen Fehler heißt dies, dass nicht zweifelsfrei festgestellt ist, ob der Fahrer tatsächlich gegen das Geschwindigkeitslimit verstoßen hat. Konsequente Folge daraus ist, dass das Bußgeldverfahren eingestellt werden muss. Jeder Betroffene sollte daher Einsicht in die Verfahrensakte nehmen und auf mögliche Fehlerquellen achten.
In den Akten müssen zwingend enthalten sein: der amtliche Eichschein. Fehlt dieser, kann nicht nachgewiesen werden, dass das Messgerät geeicht wurde. Ohne Eichung kann vom Betroffenen vorgetragen werden, dass das Gerät keine fehlerfreien Messergebnisse lieferte. Ein solches zweifelhaftes Ergebnis kann nicht Grundlage für eine Sanktionierung sein. Ein gleichermaßen wichtiges Dokument ist der Schulungsnachweis. Mit dem Schulungsnachweis wird dokumentiert, dass der Messbeamte mit dem Umgang des Messgeräts vertraut gemacht wurde. Nur mit dem Schulungsnachweis ist sichergestellt, dass bei dem Umgang mit dem Gerät und damit bei der Messung durch den Beamten keine Fehler begangen wurden. Zudem muss der Fahrer, dem die Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird, anhand des Fotos identifizierbar sein. Da die Messbilder nicht immer von guter Qualität sind und der Fahrer häufig nicht eindeutig erkennbar ist, sollte ein Verstoß ohne vorherigen Blick auf das Foto nicht eingeräumt werden.
Sollte eines der Dokumente fehlen, sollte die Ordnungsbehörde aufgefordert werden, dieses nachzureichen. Sollte trotz eines der geschilderten Fehler gleichwohl ein Bußgeldbescheid erlassen werden, sollte fristgerecht Einspruch eingelegt werden. Auch einem daraufhin stattfindenden Gerichtsverfahren sollte man sich stellen. Werden die Fehler nicht durch Vorlage der erforderlichen Unterlagen revidiert, muss zwingend ein Freispruch erfolgen.