Am 29.07.2014 ist das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr erneuert worden. Es traten Änderungen des BGB und begleitender Gesetze aufgrund des Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr vom 22.07.2014 in Kraft.
Hier wurde die EU-Zahlungsverzugsrichtlinie (RL 211/7/EU) verspätet umgesetzt. Diese Richtlinie soll die Zahlungsdisziplin erhöhen. In Bezug auf die Zahlungsfristen können sich Unternehmen nun für ein von Ihnen geschuldetes Entgelt nach § 271a Abs. 1 Satz 1 BGB nur noch dann eine Zahlungsfrist von mehr als 60 Tagen nach Empfang der Gegenleistungen ausbedingen, wenn die Fristvereinbarung ausdrücklich getroffen und im Hinblick auf die Belange des Gläubigers nicht grob unbillig ist.
In allgemeinen Geschäftsbedingungen des Schuldners ist nach § 308 Nr. 1a BGB bereits eine mehr als 30 Tage betragende Frist im Zweifel unangemessen lang und damit unwirksam. Geht dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufforderung zu, ist dieser Zeitpunkt für den Beginn der jeweiligen Frist maßgeblich. Wobei widerleglich vermutet wird, dass der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung auf den Zeitpunkt des Empfangs der Gegenleistung fällt. Somit ist es bereits schwierig, Zahlungsfristen von mehr als 60 Tagen und AGB-Fristen von mehr als 30 Tagen zu vereinbaren.
Des Weiteren hat der Gesetzgeber die Verzugsfolgen verschärft. Der gesetzliche Verzugszinssatz für Entgeltforderungen im unternehmerischen Geschäftsverkehr ist von 8 auf 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz angehoben worden. (§ 288 Abs. 2 BGB) zum anderen wurde gegenüber Schuldnern, die keine Verbraucher sind ein Anspruch auf einer Pauschale in Höhe von 40 Euro eingeführt. Diese Pauschale fällt auch beim Verzug mit Ratenzahlungen an.