Die schönsten Wochen des Jahres sind da. Anlass genug, einmal über die wichtigsten Fragen im Zusammenhang mit dem Urlaub zu informieren. Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf einen jährlichen Mindesturlaub. Unter den Arbeitnehmerbegriff fallen auch Auszubildende. Ob man in Teilzeit oder Vollzeit beschäftigt ist, spielt für den grundsätzlichen Anspruch keine Rolle. Also haben auch z. B. 450-Euro-Kräfte – im Gegensatz zu manch landläufiger Ansicht – Anspruch auf den Mindesturlaub.
Der Mindesturlaubsanspruch beträgt 24 Werktage bei einer 6-Tage-Woche oder umgerechnet 4 Wochen pro Jahr. Bei Teilzeittätigkeit an weniger Wochentagen ist der Anspruch entsprechend umzurechnen. Der Anspruch ergibt sich aus § 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG).
Dieser Anspruch ist auch durch Arbeitsvertrag nicht wirksam einschränkbar. In vielen Arbeits- oder Tarifverträgen sind Ansprüche auf zusätzliche Urlaubstage geregelt. Auch im Schwerbehindertenrecht gibt es Zusatzansprüche in Höhe von 5 Tagen (§ 125 SGB IX). Streitigkeiten gibt es oftmals wegen der Lage des Urlaubs. Hier hat der Arbeitgeber zuvorderst die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende betriebliche Belange, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.
Es ist daher für beide Seiten ratsam, die Urlaubsplanung möglichst früh im Jahr vorzunehmen, damit eine gerechte Verteilung unter Berücksichtigung der Belange z. B. von Eltern von schulpflichtigen Kindern etc. ermöglicht werden kann. Einmal genehmigter Urlaub kann grundsätzlich nicht widerrufen werden; Ausnahmen bleiben bestimmten Extremfällen vorbehalten. Die Urlaubstage werden mit dem Durchschnittslohn – ohne Berücksichtigung von Überstundenlohn – der letzten 13 Wochen vor dem Urlaub vergütet.
Wird der Arbeitnehmer während des Urlaubs arbeitsunfähig krank, werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Urlaubsanspruch nicht angerechnet (§ 9 BUrlG).
Beim Ausscheiden aus einem Arbeitsverhältnis nach sechsmonatiger Wartezeit und nach dem 30.06. des Jahres steht dem Arbeitnehmer der volle Jahresurlaubsanspruch zu. Allerdings kann dann weiterer Urlaub nicht mehr bei einem neuen Arbeitgeber geltend gemacht werden, um Doppelansprüche auszuschließen. In Tarifverträgen können allerdings abweichende Regelungen getroffen werden (anteiliger Anspruch).