Betriebliche Feiern können das Klima am Arbeitsplatz verbessern und das Zusammengehörigkeitsgefühl vertiefen. Solche Feiern sind daher als so genannte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen von der gesetzlichen Unfallversicherung mit umfasst. Voraussetzung hierfür ist, dass die Veranstaltung im Interesse des Unternehmens liegt und auch betrieblichen Zwecken dient. Weiter wird verlangt, dass eine solche Veranstaltung der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten oder jedenfalls der Beschäftigten untereinander dienlich ist.
Das Bundessozialgericht hatte nun einen Fall zu entscheiden, bei dem eine Mitarbeiterin bei einer Weihnachtsfeier auf einer Bowlingbahn gestürzt war und sich den Oberschenkelhals gebrochen hatte. Diese Feier war von dem Team, in dem die Frau arbeitete, veranstaltet und auch finanziert worden. Der Bereichsleiter war von dem Team darüber informiert worden, dass der Bowlingabend so durchgeführt werde. Er hatte sich auch positiv dazu geäußert, dass diese Veranstaltung durchgeführt werde. Gleichwohl versagten die Richter am Bundessozialgericht mit Urteil vom 26.06.2014 mit dem Aktenzeichen B 2 U 7 / 13 R der Frau Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Das Gericht vertrat die Auffassung, dass Mitarbeiter nur dann bei Weihnachtsfeiern den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung genießen, wenn die Veranstaltung von der Firmenleitung durchgeführt wird. Das Gericht stellte heraus, dass kein Versicherungsschutz besteht, wenn die Firmenleitung zwar Kenntnis von der Feier hat, diese aber nicht durch die Firmenleitung initiiert worden ist und die Veranstaltung aus eigenem Antrieb aus der Belegschaft organisiert wurde. Bei der Frage, ob ein Arbeitsunfall vorliege, kommt es daher die betriebliche Anordnung durch die Betriebsführung an.