Die Eigentümer von Eigentumswohnungen bilden jeweils eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Wohnungseigentümer treffen sich in der Regel mindestens einmal im Jahr zu einer Wohnungseigentümerversammlung. Zu dieser lädt in aller Regel der Hausverwalter ein unter Bekanntgabe einer Tagesordnung. Die Stimmrechte richten sich zunächst nach der Regelung in der Teilungserklärung, mit der die Eigentumswohnungen aufgeteilt wurden. Trifft die Teilungserklärung keine Regelung, gilt das Gesetz.
Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) sieht vor, dass jeder Wohnungseigentümer eine Stimme hat. Das heißt also, dass, auch wenn ein Eigentümer mehr als nur eine Wohneinheit im Objekt zu eigen hat, er nur eine Abstimmungsstimme hat Betrifft die Beschlussfassung den Betroffenen selbst, ist er nicht stimmberechtigt. Mehrheitsbeschlüsse werden nicht immer ohne weiteres hingenommen. Nichtig sind nach WEG Beschlüsse, die gegen Rechtsvorschriften verstoßen, auf deren Einhaltung die Wohnungseigentümer nicht rechtswirksam verzichten können (§23 Absatz 4 Satz 1 WEG).
Alle anderen Beschlüsse müssen angefochten werden (§23 Absatz 4 Satz 2 WEG). Die Anfechtungsfrist beträgt 1 Monat ab Beschlussfassung. Zuständig ist das Amtsgericht, wo sich die Wohnungseigentumsanlage befindet. Die Anfechtung ist innerhalb einer weiteren Frist von einem zweiten Monat ab Beschlussfassung zu begründen. Diese Fristen laufen übrigens unabhängig davon an, ob die Sitzungsniederschrift den Wohnungseigentümern schon zugegangen ist. Nach der Rechtsprechung ist die Wohnungseigentümergemeinschaft selbst parteifähig bei Gericht, kann deshalb auch selbst klagen und verklagt werden, gesetzlich vertreten durch den Hausverwalter.