Immer wieder behaupten vor allem Gebrauchtwagenverkäufer, sie haften nur ein Jahr für Mängel. Dies ist nur dann richtig, wenn die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren, § 438 BGB, wirksam auf ein Jahr begrenzt wurde. Dies ist möglich bei einem Verbrauchsgüterkauf von gebrauchten Sachen, § 475 II BGB.
Gebraucht ist eine Sache dann, wenn sie wirklich ihrem Zweck entsprechend schon benutzt wurde. Allein der Verkauf einer ausgepackten Sache reicht dafür nicht. Damit hatten Anbieter bereits versucht, die Gewährleistung zu verkürzen. Diesem Versuch hat die Rechtsprechung aber eindeutig einen Riegel vorgeschoben. Auch eine Sache, die schon fünf Jahre beim Händler im Regal liegt, aber noch nie benutzt wurde, ist neu.
Ein kompletter Gewährleistungsausschluss gegenüber einem Verbraucher ist immer unwirksam. Dem Käufer muss bei Mängeln das Recht auf Nacherfüllung, auf Minderung, auf Rücktritt und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen bleiben.
Anders ist es, wenn Sie als Privater etwas verkaufen, denn die Regelungen über den Verbrauchsgüterkauf gelten nur, wenn ein Verbraucher etwas von einem Unternehmer kauft.
Aber Achtung, schließen Sie bei einem Privatverkauf die Gewährleistung nicht aus, haften Sie auch. Dies ist besonders bei Verkäufen von privaten Anbietern auf Ebay zu beachten.