Bei einem Neuwagenkauf besteht eine Gewährleistung von zwei Jahren. Sollte ein Mangel am Auto auftreten, so muss der Käufer dem Händler eine Frist zur Nachbesserung bzw. Beseitigung des Mangels setzen. Der Händler hat zwei Nachbesserungsversuche. Erst danach kann der Käufer z. B. Minderung oder Schadensersatz verlangen oder sogar vom Kaufvertrag zurücktreten.
Bei einem Gebrauchtwagenkauf zwischen Unternehmer und Verbraucher kann die Gewährleistung auf ein Jahr reduziert werden. Dieses ist in den §§ 474 ff. BGB geregelt. Die Gewährleistung muss jedoch vertraglich reduziert werden, da ansonsten auch bei einem Gebrauchtwagenkauf eine Gewährleistung von zwei Jahren bestehen kann.
Im ersten halben Jahr muss der Verkäufer beweisen, dass der Mängel nicht bei Übergabe vorgelegen hat. Im zweiten halben Jahr muss der Käufer beweisen, dass der Mangel nicht bei Übergabe vorgelegen hat. Bei einem Gebrauchtwagenkauf unter Privatpersonen muss die Gewährleistung explizit ausgeschlossen sein, da ansonsten auch eine Privatperson ggfs. für Mängel am verkauften Fahrzeug aufkommen muss.
Sollte ein Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag vorhanden sein und kurz nach dem Kauf ein Mangel auftreten, so würde dem Käufer nur die Möglichkeit bleiben, den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten.
Eine arglistige Täuschung nachzuweisen, ist jedoch sehr schwer. Es muss dem Verkäufer nachgewiesen werden, dass er den Mangel gekannt hat und ihn beim Abschluss des Kaufvertrages verschwiegen hat. Dieses gelingt in den seltensten Fällen.