Nachdem bereits mehrere Klagen gegen den Rundfunkbeitrag scheiterten, kam auch das Verwaltungsgericht Potsdam in neun Verfahren zu der Auffassung, dass der Rundfunkbeitrag verfassungsgemäß ist. Das Gericht sieht in dem Rundfunkbeitrag keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Az. VG 11 K 1294/14).
In den verschiedenen Klageverfahren wurden mehrere Grundrechtsverletzungen gerügt, so die Informationsfreiheit, die Religionsfreiheit oder die allgemeine Handlungsfreiheit. Das Gericht sah allerdings keine Verletzung der jeweiligen Schutzbereiche dieser Grundrechte.
Seitens der Kläger wurde zudem erfolglos gerügt, dass ein Meldeabgleich erfolgt, was einen rechtswidrigen Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen bedeute. Klägerseits wurde auch argumentiert, dass der allgemeine Gleichheitsgrundsatz durch den Rundfunkbeitrag verletzt sei, da sich dieser an die Wohnungsinhaber richte. Allerdings hat das Gericht auch dieser Argumentation eine Absage erteilt, weil der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, auf dem der Beitrag fußt, Möglichkeiten der Befreiung von der Zahlung des Rundfunkbeitrages in Härtefällen vorsehe.
Auch das Argument, bei dem Rundfunkbeitrag handele es sich um eine Steuer, ließ das Gericht nicht gelten. Der Rundfunkbeitrag sei vielmehr eine Gegenleistung für das öffentlich-rechtliche Programm. Es gibt nach wie vor kontroverse Auffassungen dazu, ob der Rundfunkbeitrag verfassungsgemäß ist oder nicht. Letztlich wird wohl das Bundesverfassungsgericht darüber zu entscheiden haben, wenn der Instanzenzug ausgeschöpft worden ist.