1 Baden-Württemberg - Gesetz über das Nachbarrecht - NRG
3 Berliner Nachbarrechtsgesetz - NachbG Bln
4 Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz – BbgNRG
5 Hessisches Nachbarrechtsgesetz NachbG, HE
6 Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz - NNachbG
7 Nordrhein-Westfalen Nachbarrechtsgesetz - NachbG NRW
8 Rheinland-Pfalz Landesnachbarrechtsgesetz (LNRG)
10 Sächsisches Nachbarrechtsgesetz – SächsNRG
11 Sachsen-Anhalt Nachbarschaftsgesetz - NbG
12 Schleswig-Holstein - NachbG Schl.-H.
13 Thüringen Nachbarrechtsgesetz – ThürNRG
1 Baden-Württemberg - Gesetz über das Nachbarrecht - NRG
§ 12 Hecken
(1) Mit Hecken bis 1,80 m Höhe ist ein Abstand von 0,50 m, mit höheren Hecken ein entsprechend der Mehrhöhe größerer Abstand einzuhalten.
(2) Die Hecke ist bis zur Hälfte des nach Absatz 1 vorgeschriebenen Abstands zurückzuschneiden. Das gilt nicht für Hecken bis zu 1,80 m Höhe, wenn das Nachbargrundstück innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile oder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt und nicht landwirtschaftlich genutzt wird (Innerortslage).
(3) Der Besitzer der Hecke ist zu ihrer Verkürzung und zum Zurückschneiden der Zweige verpflichtet, jedoch nicht in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September.
§ 13 Spaliervorrichtungen
Für Spaliervorrichtungen, die eine flächenartige Ausdehnung des Wachstums der Pflanzen bezwecken, gilt § 12 mit der Maßgabe, dass gegenüber Grundstücken in Innerortslage mit Spalieren bis zu 1,80 m Höhe kein Abstand und mit höheren Spalieren ein Abstand entsprechend der Mehrhöhe einzuhalten ist.
§ 16 Sonstige Gehölze
(1) Bei der Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und anderen Gehölzen sind unbeschadet der §§ 12 bis 15 folgende Grenzabstände einzuhalten:
- a) mit Beerenobststräuchern und -stämmen, Rosen, Ziersträuchern und sonstigen artgemäß kleinen Gehölzen sowie mit Rebstöcken außerhalb eines Weinberges 0,50 m,
b) mit Baumschul- und Weihnachtsbaumkulturen sowie mit Weidenpflanzungen, die jährlich genutzt werden, 1 m;
die Gehölze dürfen die Höhe von 1,80 m nicht überschreiten, es sei denn, dass der Abstand nach Nummer 2 eingehalten wird; - mit Kernobst- und Steinobstbäumen auf schwach- und mittelstark wachsenden Unterlagen und anderen Gehölzen artgemäß ähnlicher Ausdehnung, mit Baumschul- und Weihnachtsbaumkulturen, soweit nicht in Nummer 1 aufgeführt, mit Forstsamenplantagen sowie mit Weidenpflanzungen, die nicht jährlich genutzt werden, 2 m;
die Gehölze dürfen die Höhe von 4 m nicht überschreiten, es sei denn, dass der Abstand nach Nummer 3 eingehalten wird; - mit Obstbäumen, soweit sie nicht in Nummer 2 oder 4 genannt sind, 3 m;
- a) mit artgemäß mittelgroßen oder schmalen Bäumen wie Birken, Blaufichten, Ebereschen, Erlen, Robinien (›Akazien‹), Salweiden, Serbischen Fichten, Thujen, Weißbuchen, Weißdornen und deren Veredelungen, Zieräpfeln, Zierkirschen, Zierpflaumen und mit anderen Gehölzen artgemäß ähnlicher Ausdehnung,
b) mit Obstbäumen auf stark wachsenden Unterlagen und veredelten Walnußbäumen sowie
c) mit Pappeln in Kurzumtriebsplantagen ( § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Bundeswaldgesetzes ) mit einer Umtriebszeit von höchstens zehn Jahren, 4 m; die Gehölze nach Buchstabe c dürfen die Höhe von 12 m nicht überschreiten, es sei denn, dass der Abstand nach Nummer 5 eingehalten wird; - mit großwüchsigen Arten von Ahornen, Buchen, Eichen, Eschen, Kastanien, Linden, Nadelbäumen, Pappeln, Platanen, unveredelten Walnusssämlingsbäumen sowie mit anderen Bäumen artgemäß ähnlicher Ausdehnung 8 m.
(2) Der Abstand nach Absatz 1 Nr. 2 ermäßigt sich gegenüber Grundstücken in Innerortslage auf die Hälfte. Dies gilt nicht für Baumschul- und Weihnachtsbaumkulturen, Forstsamenplantagen sowie für geschlossene Bestände mit mehr als drei der in Absatz 1 Nummer 2 angeführten Gehölze.
(3) Der Besitzer eines Gehölzes, das die nach Absatz 1 Nummern 1, 2 oder 4 Buchstabe c zulässige Höhe überschritten hat, ist zur Verkürzung verpflichtet, jedoch nicht in der Zeit vom 1. März bis 30. September.
(1) Red. Anm.: Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Änderung des Nachbarrechtsgesetzes vom 4. Februar 2014 (GBl. S. 65) gilt:
"Für zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehende Gehölze gilt § 16 Absatz 2 in der bisherigen Fassung."
§20 – Pflanzungen hinter geschlossenen Einfriedigungen
(1) Bei der Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und anderen Gehölzen sind unbeschadet der §§ 12 bis 15 folgende Grenzabstände einzuhalten:
- a) mit Beerenobststräuchern und -stämmen, Rosen, Ziersträuchern und sonstigen artgemäß kleinen Gehölzen sowie mit Rebstöcken außerhalb eines Weinberges 0,50 m, b) mit Baumschul- und Weihnachtsbaumkulturen sowie mit Weidenpflanzungen, die jährlich genutzt werden, 1 m;
die Gehölze dürfen die Höhe von 1,80 m nicht überschreiten, es sei denn, dass der Abstand nach Nummer 2 eingehalten wird; - mit Kernobst- und Steinobstbäumen auf schwach- und mittelstark wachsenden Unterlagen und anderen Gehölzen artgemäß ähnlicher Ausdehnung, mit Baumschul- und Weihnachtsbaumkulturen, soweit nicht in Nummer 1 aufgeführt, mit Forstsamenplantagen sowie mit Weidenpflanzungen, die nicht jährlich genutzt werden, 2 m;
die Gehölze dürfen die Höhe von 4 m nicht überschreiten, es sei denn, dass der Abstand nach Nummer 3 eingehalten wird; - mit Obstbäumen, soweit sie nicht in Nummer 2 oder 4 genannt sind, 3 m;
- a) mit artgemäß mittelgroßen oder schmalen Bäumen wie Birken, Blaufichten, Ebereschen, Erlen, Robinien (›Akazien‹), Salweiden, Serbischen Fichten, Thujen, Weißbuchen, Weißdornen und deren Veredelungen, Zieräpfeln, Zierkirschen, Zierpflaumen und mit anderen Gehölzen artgemäß ähnlicher Ausdehnung, b) mit Obstbäumen auf stark wachsenden Unterlagen und veredelten Walnußbäumen sowie c) mit Pappeln in Kurzumtriebsplantagen (§ 2 Absatz 2 Nummer 1 des Bundeswaldgesetzes) mit einer Umtriebszeit von höchstens zehn Jahren, 4 m; die Gehölze nach Buchstabe c dürfen die Höhe von 12 m nicht überschreiten, es sei denn, dass der Abstand nach Nummer 5 eingehalten wird;
- mit großwüchsigen Arten von Ahornen, Buchen, Eichen, Eschen, Kastanien, Linden, Nadelbäumen, Pappeln, Platanen, unveredelten Walnusssämlingsbäumen sowie mit anderen Bäumen artgemäß ähnlicher Ausdehnung 8 m.
(2) Der Abstand nach Absatz 1 Nr. 2 ermäßigt sich gegenüber Grundstücken in Innerortslage auf die Hälfte. Dies gilt nicht für Baumschul- und Weihnachtsbaumkulturen, Forstsamenplantagen sowie für geschlossene Bestände mit mehr als drei der in Absatz 1 Nummer 2 angeführten Gehölze. (1)
(3) Der Besitzer eines Gehölzes, das die nach Absatz 1 Nummern 1, 2 oder 4 Buchstabe c zulässige Höhe überschritten hat, ist zur Verkürzung verpflichtet, jedoch nicht in der Zeit vom 1. März bis 30. September.
(1) Red. Anm.: Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Änderung des Nachbarrechtsgesetzes vom 4. Februar 2014 (GBl. S. 65) gilt:
"Für zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehende Gehölze gilt § 16 Absatz 2 in der bisherigen Fassung."
§ 20 NRG – Pflanzungen hinter geschlossenen Einfriedigungen
Die §§ 12 bis 18 gelten nicht, wenn sich die Spaliervorrichtung oder die Pflanzung hinter einer geschlossenen Einfriedigung befindet, ohne diese zu überragen. Als geschlossen gelten auch Einfriedigungen, bei denen die Zaunteile breiter sind als die Zwischenräume.
§ 21 NRG – Verhältnis zu Wegen, Gewässern und Eisenbahnen; Ufer- und Böschungsschutz
(1) Die §§ 11 bis 18 gelten nicht für
- das nachbarliche Verhältnis zwischen öffentlichen Straßen und Gewässern und den an sie grenzenden Grundstücken, *
- die auf Grund eines Flurbereinigungs- oder Zusammenlegungsplanes erfolgten Anpflanzungen, soweit sie sich im Flurbereinigungs- oder Zusammenlegungsgebiet auswirken.
Bestehende Ausgleichs- oder Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.
(2) Die Bestimmungen der §§ 11, 12 und 18 über tote Einfriedigungen und Hecken gelten nicht für das nachbarliche Verhältnis zwischen Grundstücken, die unmittelbar an den Schienenweg einer Eisenbahn grenzen einerseits und dem Schienenweg andererseits.
(3) Auf Einfriedigungen und Pflanzungen, die zum Uferschutz dienen oder die zum Schutz von Böschungen oder steilen Abhängen erforderlich sind, sind die §§ 11, 12, 16 und 18 nicht anzuwenden.
2 Bayern - BayAGBGB
Art. 47 Grenzabstand von Pflanzen
Bäume, Sträucher oder Hecken, Weinstöcke oder Hopfenstöcke
unter einer Höhe von 2m – mind. 0,5m Abstand
über einer Höhe von 2m – mind. 2m Abstand
Zugunsten eines Waldgrundstücks oder eines Grundstücks auf dem Wein oder Hopfenanbau nach örtlich, üblichen Verhältnissen erfolgt – 0,5m Abstand
Art. 48 Grenzabstand bei landwirtschaftlichen Grundstücken
(1) Gegenüber einem landwirtschaftlich genutzten Grundstück, dessen wirtschaftliche Bestimmung durch Schmälerung des Sonnenlichts erheblich beeinträchtigt werden würde, ist mit Bäumen von mehr als 2m Höhe ein Abstand von 4m einzuhalten.
(2) Die Einhaltung des in Absatz1 bestimmten Abstands kann nur verlangt werden, wenn das Grundstück die bezeichnete wirtschaftliche Bestimmung schon zu der Zeit gehabt hat, zu der die Bäume die Höhe von 2m überschritten haben.
Art. 50 Ausnahmen vom Grenzabstand
hinter Mauern, wenn diese nicht oder nicht erheblich von der Anpflanzung überragt werden
nicht für Bepflanzungen, die längs einer öffentlichen Straße oder auf einem öffentlichen Platz gehalten werden, sowie für Bepflanzungen, die zum Uferschutz, zum Schutz von Abhängen oder Böschungen oder zum Schutz einer Eisenbahn dienen
Art. 48 Abs. 1 gitl nicht für Stein- und Kernobstbäume sowie Bäume, die sich in einem Hofraum oder einem Hausgarten befinden
(Betrifft Aufforstungen)
3 Berliner Nachbarrechtsgesetz - NachbG Bln
§ 27 Grenzabstände für Bäume und Sträucher
Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben mit Bäumen und Sträuchern folgende Mindestabstände von den Nachbargrundstücken einzuhalten:
- mit Bäumen, und zwar a) mit stark wachsenden Bäumen, insbesondere der Rotbuche, der Linde, der Platane, der Rosskastanie, der Stieleiche, der Pappel, der Weißbirke, der Douglasfichte und dem Walnussbaum 3, 00 m,
b) mit Bäumen, die nicht unter Buchstabe a oder c fallen 1,50 m,
c) mit nicht hochstämmigen Obstbäumen 1,00 m, - mit Sträuchern 0,50 m.
§ 28 Grenzabstände für Hecken
Nr. 1: eine Höhe über 2m – 1m Abstand
Nr. 2: eine Höhe bis 2m – 0,5m Abstand
Abs. 1 gilt nicht für Hecken die auf Grenzen gepflanzt sind
§ 29 Ausnahmen von den Abstandsvorschriften
Die §§ 27 und 28 gelten nicht für
- Anpflanzungen an den Grenzen zu Flächen für die Land- und Forstwirtschaft, zu öffentlichen Verkehrsflächen, zu öffentlichen Grünflächen und zu Gewässern, 2. Anpflanzungen auf öffentlichen Verkehrsflächen, 3. Anpflanzungen, die hinter einer geschlossenen Einfriedung vorgenommen werden und diese nicht überragen; als geschlossen gilt auch eine Einfriedung, deren Bauteile breiter sind als die Zwischenräume, 4. Wald.
§ 35 Wild wachsende Pflanzen
Die Regelungen gelten auch für wildwachsende Pflanzen auf Grundstücken.
4 Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz – BbgNRG
§ 37 Grenzabstände für Bäume, Sträucher und Hecken
(1) Mit Bäumen außerhalb des Waldes, Sträuchern und Hecken (Anpflanzungen) von über 2 m regelmäßiger Wuchshöhe ist ein solcher Abstand zum Nachbargrundstück einzuhalten, dass
- bei Obstbäumen ein Abstand von 2 m,
- bei sonstigen Bäumen ein Abstand von 4 m und
- im Übrigen für jeden Teil der Anpflanzung der Abstand mindestens ein Drittel seiner Höhe über dem Erdboden
beträgt. Der Abstand wird waagerecht und rechtwinklig zur Grenze gemessen. Bei Bäumen wird der Abstand von der Mitte des Stammes an der Stelle gemessen, an der dieser aus dem Boden tritt. Im Übrigen wird der Abstand von der äußersten Stelle der Anpflanzung gemessen, die der Grenze am nächsten ist.
(2) Der doppelte Abstand ist gegenüber Grundstücken einzuhalten, die landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzt oder zu diesem Zweck vorübergehend nicht genutzt werden.
§ 38 Ausnahmen von den Abstandsvorschriften
§ 37 gilt nicht für
- Anpflanzungen, die hinter einer geschlossenen Einfriedung vorgenommen werden und diese nicht überragen; als geschlossen gilt auch eine Einfriedung, deren Bauteile breiter sind als die Zwischenräume;
- Anpflanzungen auf öffentlichen Verkehrsflächen;
- Anpflanzungen an den Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, zu öffentlichen Grünflächen und zu oberirdischen Gewässern von jeweils mehr als 4 m Breite;
- Hecken, die nach § 33 auf der Grenze angepflanzt werden oder die das öffentliche Recht als Einfriedung vorschreibt.
§ 37 gilt ferner nicht, wenn das öffentliche Recht andere Grenzabstände vorschreibt.
§ 43 Wild wachsende Pflanzen
Die Regelungen gelten auch für wildwachsende Pflanzen auf Grundstücken
5 Hessisches Nachbarrechtsgesetz NachbG,HE
§ 38 Grenzabstände für Bäume, Sträucher und einzelne Rebstöcke
(1) Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines Grundstücks haben bei dem Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und einzelnen Rebstöcken von den Nachbargrundstücken - vorbehaltlich des § 40 folgende Abstände einzuhalten:
- mit Allee- und Parkbäumen, und zwar a) sehr stark wachsenden Allee- und Parkbäumen, insbesondere dem Eschenahorn (Acer negundo), sämtlichen Lindenarten (Tilia), der Platane (Platanus acerifolia), der Rosskastanie (Aesculus hippocastanum), der Rotbuche (Fagus sylvatica), der Stieleiche (Quercus robur), ferner der Atlas- und Libanon-Zeder (Cedrus atlantica u. libani), der Douglasfichte (Pseudotsuga taxifolia), der Eibe (Taxus baccata), der österreichischen Schwarzkiefer (Pinus nigra austriaca) 4 m,
b) stark wachsenden Allee- und Parkbäumen, insbesondere der Mehlbeere (Sorbus intermedia), der Weißbirke (Betula pendula), der Weißerle (Alnus incana), ferner der Fichte oder Rottanne (Picea abies), der gemeinen Kiefer oder Föhre (Pinus sylvestris), dem abendländischen Lebensbaum (Thuja occidentalis) 2 m,
c) allen übrigen Allee- und Parkbäumen 1,5 m, - mit Obstbäumen, und zwar
a) Walnusssämlingsbäumen 4 m,
b) Kernobstbäumen, soweit sie auf stark wachsender Unterlage veredelt sind, sowie Süßkirschenbäumen und veredelten Walnussbäumen 2 m,
c) Kernobstbäumen, soweit sie auf schwach wachsender Unterlage veredelt sind, sowie Steinobstbäumen, ausgenommen die Süßkirschenbäume 1,5 m, - mit Ziersträuchern, und zwar
a) stark wachsenden Ziersträuchern, insbesondere der Alpenrose (Rhododendron-Hybriden), dem Feldahorn (Acer campestre), dem Feuerdorn (Pyracantha coccinea), dem Flieder (Syringa vulgaris), dem Goldglöckchen (Forsythia intermedia), der rotblättrigen Haselnuss (Corylus avellana v. fuscorubra), den stark wachsenden Pfeifensträuchern - falscher Jasmin - (Philadelphus coronarius, satsumanus, zeyheri u.a.), ferner dem Wacholder (Juniperus communis) 1 m,
b) allen übrigen Ziersträuchern 0,5 m, - mit Beerenobststräuchern, und zwar
a) Brombeersträuchern 1 m,
b) allen übrigen Beerenobststräuchern 0,5 m, - mit einzelnen Rebstöcken 0,5 m.
(2) Abs. 1 gilt auch für wild gewachsene Pflanzen.
§ 39 Grenzabstände für lebende Hecken
(1) Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines Grundstücks haben bei dem Anpflanzen lebender Hecken von den Nachbargrundstücken - vorbehaltlich des § 40 - folgende Abstände einzuhalten:
- mit Hecken über 2 m Höhe 0,75 m,
- mit Hecken bis zu 2 m Höhe 0,50 m,
- mit Hecken bis zu 1,2 m Höhe 0,25 m.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Hecken, die das öffentliche Recht als Einfriedung vorschreibt.
§ 40 Ausnahme
Die doppelten Abstände nach den §§ 38 und 39 sind einzuhalten gegenüber Grundstücken, die
dem Weinbau dienen,
landwirtschaftlich nutzbar sind oder dem Erwerbsgartenbau oder dem Kleingartenbau dienen und im Außenbereich liegen oder
durch Bebauungsplan der landwirtschaftlichen, erwerbsgärtnerischen oder kleingärtnerischen Nutzung vorbehalten sind.
Die §§ 38 und 39 gelten nicht für
Anpflanzungen, die hinter einer Wand oder Mauer vorgenommen werden und diese nicht überragen,
Anpflanzungen an den Grenzen zu öffentlichen Straßen, zu öffentlichen Grünflächen und Gewässern,
Anpflanzungen auf öffentlichen Straßen.
6 Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz - NNachbG
§ 50 Grenzabstände für Bäume und Sträucher
(1) Mit Bäumen und Sträuchern sind je nach ihrer Höhe mindestens folgende Abstände von den Nachbargrundstücken einzuhalten:
a) bis zu 1,2 m Höhe 0,25 m
b) bis zu 2 m Höhe 0,50 m
c) bis zu 3 m Höhe 0,75 m
d) bis zu 5 m Höhe 1,25 m
e) bis zu 15 m Höhe 3,00 m
f) über 15 m Höhe 8,00 m.
(2) Die in Absatz 1 bestimmten Abstände gelten auch für lebende Hecken, falls die Hecke nicht gemäß § 30 auf die Grenze gepflanzt wird. Sie gelten auch für ohne menschliches Zutun gewachsene Pflanzen.
(3) Im Falle des § 31 ist der Abstand so zu bemessen, dass vor den Pflanzen ein Streifen von 0,6 m freibleibt.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Nutzungsberechtigten von Teilflächen eines Grundstücks in ihrem Verhältnis zueinander.
§ 52 Ausnahmen
§ 50 gilt nicht für:
Anpflanzungen hinter einer Wand oder einer undurchsichtigen Einfriedung, wenn sie diese nicht überragen,
Anpflanzungen an den Grenzen zu öffentlichen Straßen und zu Gewässern,
Anpflanzungen auf öffentlichen Straßen und auf Uferböschungen.
Im Außenbereich: Grenzabstand von 1,25m für alle Anpflanzungen über 3m Höhe
7 Nordrhein-Westfalen Nachbarrechtsgesetz - NachbG NRW
§ 41Grenzabstände für bestimmte Bäume, Sträucher und Rebstöcke
(1) Mit Bäumen außerhalb des Waldes, Sträuchern und Rebstöcken sind von den Nachbargrundstücken vorbehaltlich des § 43 folgende Abstände einzuhalten:
- mit Bäumen außer den Obstgehölzen, und zwar
a) stark wachsenden Bäumen, insbesondere der Rotbuche (Fagus silvatica) und sämtliche Arten der Linde (Tilia), der Platane (Platanus), der Rosskastanie (Aesculus), der Eiche (Quercus) und der Pappel (Populus) 4,00 m
b) allen übrigen Bäumen 2,00 m - mit Ziersträuchern, und zwar
a) stark wachsenden Ziersträuchern, insbesondere dem Feldahorn (Acer campestre), dem Flieder (Syringa vulgaris), dem Goldglöckchen (Forsythia intermedia), der Haselnuss (Corylus avellana), den Pfeifensträuchern - falscher Jasmin - (Philadelphus coronarius) 1,00 m
b) allen übrigen Ziersträuchern 0,50 m - mit Obstgehölzen, und zwar
a) Kernobstbäumen, soweit sie auf stark wachsender Unterlage veredelt sind, sowie Süßkirschbäumen, Walnussbäumen und Esskastanienbäumen 2,00 m
b) Kernobstbäumen, soweit sie auf mittelstark wachsender Unterlage veredelt sind, sowie Steinobstbäumen, ausgenommen die Süßkirschbäume 1,50 m
c) Kernobstbäumen, soweit sie auf schwach wachsender Unterlage veredelt sind 1,00 m
d) Brombeersträuchern 1,00 m
e) allen übrigen Beerenobststräuchern 0,50 - mit Rebstöcken, und zwar
a) in geschlossenen Rebanlagen, deren Gesamthöhe 1,80 m übersteigt (Weitraumanlagen) 1,50 m
b) in allen übrigen geschlossenen Rebanlagen 0,75 m
einzelnen Rebstöcken 0,50 m
(2) Ziersträucher und Beerenobststräucher dürfen in ihrer Höhe das Dreifache ihres Abstandes zum Nachbargrundstück nicht überschreiten. Strauchtriebe, die in einem geringeren als der Hälfte des vorgeschriebenen Abstandes aus dem Boden austreten, sind zu entfernen.
§ 42 Grenzabstände für Hecken
Vorbehaltlich des § 43 & wenn das öffentliche Recht andere Grenzabstände vorschreibt
a) über eine Höhe von 2m – 1m Abstand
b) bis einer Höhe von 2m – 0,5m Abstand
§ 43 Verdoppelung der Abstände
Doppelte Abstände von §§ 41 und 42, bis zu einem max. Abstand von 6m, sind einzuhalten gegenüber Grundstücken, die
a) landwirtschaftlich, gärtnerisch oder durch Weinbau genutzt oder zu diesen Zwecken vorübergehend nicht genutzt sind und im Außenbereich liegen oder
b) durch Bebauungsplan der landwirtschaftlichen, gärtnerischen oder weinbaulichen Nutzung vorbehalten sind.
8 Rheinland-Pfalz Landesnachbarrechtsgesetz (LNRG)
§ 42 Grenzabstand von Einfriedungen
0,5m von der Grenze eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks im Außenbereich; ebenso von der Grenze eines Wirtschaftsweges
§ 44 Grenzabstände für Bäume, Sträucher und einzelne Rebstöcke
Eigentümer und Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben mit Bäumen, Sträuchern einzelnen Rebstöcken von den Nachbargrundstücken - vorbehaltlich des § 46 - folgende Abstände einzuhalten:
- mit Bäumen (ausgenommen Obstbäume), und zwar
a) sehr stark wachsenden Bäumen mit artgemäß ähnlicher Ausdehnung wie Bergahorn (Acer pseudoplatanus), Sommerlinde (Tilia platyphyllos), Pappelarten (Populus), Platane (Platanus x acerifolia), Rosskastanie (Aesculus hippocastanum), Stieleiche (Quercus robur), ferner Douglasfichte (Pseudotsuga taxifolia), Fichte (Picea abies), österreichische Schwarzkiefer (Pinus nigra austriaca), Atlaszeder (Cedrus altantica) 4 m,
b) stark wachsenden Bäumen mit artgemäß ähnlicher Ausdehnung wie Hainbuche (Carpinus betulus), Vogelbeere (Sorbus aucuparia), Weißbirke (Betula pendula), Zierkirsche (Prunus serrulata), Kiefer (Pinus sylvestris), Lebensbaum (Thuja occidentalis) 2 m,
c) allen übrigen Bäumen 1,5 m; - mit Obstbäumen und zwar
a) Walnusssämlingen 4 m,
b) Kernobstbäumen, auf stark wachsenden Unterlagen veredelt, sowie Süßkirschenbäumen und veredelten Walnussbäumen 2 m,
c) Kernobstbäumen, auf schwach wachsenden Unterlagen veredelt, sowie Steinobstbäumen, ausgenommen Süßkirschenbäume 1,5 m; - mit Sträuchern (ausgenommen Beerenobststräuchern), und zwar
a) stark wachsenden Sträuchern mit artgemäß ähnlicher Ausdehnung wie Alpenrose (Rhododendron-Hybriden), Haselnuss (Corylus avellana), Felsenmispel (Cotoneaster bullata), Flieder (Syringa vulgaris), Goldglöckchen (Forsythia x intermedia), Wacholder (Juniperus communis) 1 m,
b) allen übrigen Sträuchern 0,5 m; - mit Beerenobststräuchern, und zwar
a) Brombeersträuchern 1,0 m,
b) allen übrigen Beerenobststräuchern 0,5 m; - mit einzelnen Rebstöcken 0,5 m;
- mit Baumschulbeständen wobei die Gehölze mit Ausnahme der Baumschulbestände von Sträuchern und Beerenobststräuchern die Höhe von 2 m nicht überschreiten dürfen, es sei denn, dass die Abstände nach Nummern 1 oder 2 eingehalten werden, 1,0 m,
- mit Weihnachtsbaumbepflanzungen 1,0 m, wobei die Gehölze die Höhe von 2 m nicht überschreiten dürfen, es sei denn, dass die Abstände nach Nummer 1 eingehalten werden.
§ 45 Grenzabstände für Hecken
Eigentümer und Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben mit Hecken gegenüber den Nachbargrundstücken - vorbehaltlich des § 46 - folgende Abstände einzuhalten:
- mit Hecken bis zu 1,0 m Höhe
0,25 m, - mit Hecken bis zu 1,5 m Höhe
0,50 m, - mit Hecken bis zu 2,0 m Höhe
0,75 m, - (1) mit Hecken über 2,0 m Höhe
einen um das Maß der Mehrhöhe größeren Abstand als 0,75 m.
(1) Red. Anm.: Die vor dem 06.08.2003 angepflanzten Hecken, die am 06.08.2003 den vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, sind bis zu der an diesem Tage erreichten Höhe zu dulden, wenn ihr Grenzabstand bis zu diesem Tage rechtmäßig war.
§ 46 Ausnahmen
doppelten Abstände nach den §§ 44 und 45 & eineinhalbfacher Abstand in den Fällen des § 44 Nr.1a und Nr. 2a (ausgenommen Pappelarten) gegenüber Grundstücken
dem Weinbau dienen
landwirtschaftlich, erwerbsgärtnerisch oder kleingärtnerisch genutzt werden, sofern nicht durch Bebauungsplan eine andere Nutzung festgelegt ist oder durch Bebauungsplan dieser Nutzung vorbehalten sind
Abstände der §§44 und 45 gelten nicht für
Anpflanzungen, die hinter einer undurchsichtigen Einfriedung vorgenommen werden und diese nicht überragen,
Anpflanzungen an den Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, zu öffentlichen Grünflächen und zu Gewässern,
Anpflanzungen zum Schutze von erosions- oder rutschgefährdeten Böschungen oder steilen Hängen,
Anpflanzungen gegenüber Grundstücken, die außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen und nicht in einem Bebauungsplan als Bauland ausgewiesen sind, die geringwertiges Weideland (Hutung) oder Heide sind oder die landwirtschaftlich oder gartenbaulich nicht genutzt werden, nicht bebaut sind und auch nicht als Hofraum dienen.
§ 50 Abstände von Spaliervorrichtungen und Pergolen
Spaliervorrichtungen und Pergolen (mit dem Zweck der flächenmäßigen Ausdehnung der Pflanzen)
0,5 m bei einer Höhe bis zu 2 m
über 2m Höhe ein um das Maß der Mehrhöhe größerer Abstand
(2) Abs. (1) gilt nicht in den Fällen § 46 Abs. 2
Anpflanzungen, die hinter einer undurchsichtigen Einfriedung vorgenommen werden und diese nicht überragen,
Anpflanzungen an den Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, zu öffentlichen Grünflächen und zu Gewässern,
Anpflanzungen zum Schutze von erosions- oder rutschgefährdeten Böschungen oder steilen Hängen,
Anpflanzungen gegenüber Grundstücken, die außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen und nicht in einem Bebauungsplan als Bauland ausgewiesen sind, die geringwertiges Weideland (Hutung) oder Heide sind oder die landwirtschaftlich oder gartenbaulich nicht genutzt werden, nicht bebaut sind und auch nicht als Hofraum dienen.
9 Saarland - SL NachbG
§ 46 Grenzabstand von Einfriedungen
(1) Einfriedungen müssen von der Grenze eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks, das außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt und nicht in einem Bebauungsplan als Bauland ausgewiesen ist, auf Verlangen des Nachbarn 0,5 m zurückbleiben. Dies gilt nicht gegenüber Grundstücken, für die nach Lage, Beschaffenheit oder Größe eine Bearbeitung mit Gespann oder Schlepper nicht in Betracht kommt oder die in gleicher Weise wie das einzufriedende Grundstück bewirtschaftet werden. Von der Grenze eines Wirtschaftsweges müssen Einfriedungen 0,5 m zurückbleiben.
(2) Der Anspruch auf Beseitigung einer Einfriedung, die einen geringeren Abstand als 0,5 m einhält, ist ausgeschlossen, wenn der Nachbar nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Anbringen Klage auf Beseitigung erhoben hat. Dies gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 3.
(3) Wird eine Einfriedung, die einen geringeren Abstand als 0,5 m einhält, durch eine andere ersetzt, so ist Absatz 1 anzuwenden. Dies gilt auch, wenn die Einfriedung in einer der Erneuerung gleichkommenden Weise ausgebessert wird.
§ 48 Grenzabstände für Bäume, Sträucher und einzelne Rebstöcke
Eigentümer und Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben mit Bäumen, Sträuchern und einzelnen Rebstöcken von den Nachbargrundstücken - vorbehaltlich des § 50 - folgende Abstände einzuhalten:
- mit Bäumen (ausgenommen Obstbäume), und zwar
a) sehr stark wachsenden Bäumen mit artgemäß ähnlicher Ausdehnung wie Bergahorn (Acer Pseudoplatanus), Sommerlinde (Tilia platyphyllos), Pappelarten (Populus), Platane (Platanus acerifolia), Rosskastanie (Aesculus hippocastanum), Stieleiche (Quercus robur), ferner Douglasfichte (Pseudotsuga taxifolia), Fichte (Picea abies), österreichische Schwarzkiefer (Pinus nigra austriaca), Atlaszeder (Cedrus atlantica 4m
b) stark wachsenden Bäumen mit artgemäß ähnlicher Ausdehnung wie Hainbuche (Carpinus betulus), Vogelbeere (Sorbus aucuparia), Weißbirke (Betula pendula), Zierkirsche (Prunus serrulata), Kiefer (Pinus sylvestris), Lebensbaum (Thuja occidentalis) 2 m
c) allen übrigen Bäumen 1,5 m - mit Obstbäumen, und zwar
a) Walnusssämlingen 4 m
b) Kernobstbäumen, auf stark wachsenden Unterlagen veredelt, sowie Süßkirschenbäumen und veredelten Walnussbäumen 2 m
c) Kernobstbäumen, auf schwach wachsenden Unterlagen veredelt, sowie Steinobstbäumen ausgenommen Süßkirschenbäume 1,5 m - mit Sträuchern (ausgenommen Beerenobststräuchern), und zwar
a) stark wachsenden Sträuchern mit artgemäß ähnlicher Ausdehnung wie Alpenrose (Rhododendron-Hybriden), Haselnuss (Coryplus avellana), Felsenmispel (Cotoneaster bullata), Flieder (Syringa vulgaris), Goldglöckchen (Forsythia intermedia), Wacholder (Juniperus communis) 1 m
b) allen übrigen Sträuchern 0,5 m - mit Beerenobststräuchern, und zwar
a) Brombeersträuchern 1 m
b) allen übrigen Beerenobststräuchern 0,5 m - mit einzelnen Rebstöcken 0,5 m
- mit Baumschulbeständen 1 m
wobei die Gehölze mit Ausnahme der Baumschulbestände von Sträuchern und Beerenobststräuchern die Höhe von 2 m nicht überschreiten dürfen, es sei denn, dass die Abstände nach Nummern 1 oder 2 eingehalten werden; - mit Weihnachtsbaumpflanzungen 1 m
wobei die Gehölze die Höhe von 2 m nicht überschreiten dürfen, es sei denn, dass die Abstände nach Nummer 1 eingehalten werden.
§ 49 Grenzabstände für Hecken
(1) Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben mit Hecken gegenüber den Nachbargrundstücken - vorbehaltlich des § 50 - folgende Abstände einzuhalten:
- mit Hecken über 1,5 m Höhe 0,75 m
- mit Hecken bis zu 1,5 m Höhe 0,50 m
- mit Hecken bis zu 1,0 m Höhe 0,25 m.
(2) Hecken im Sinne des Absatzes 1 sind Schnitt- und Formhecken, und zwar auch dann, wenn sie im Einzelfall nicht geschnitten werden.
§ 50 Ausnahmen
(1) Die doppelten Abstände nach den §§ 48 und 49, in den Fällen des § 48 Nr. 1a und Nr. 2a jedoch die eineinhalbfachen Abstände mit Ausnahme der Abstände für die Pappelarten (Populus), sind einzuhalten gegenüber Grundstücken, die
- dem Weinbau dienen,
- landwirtschaftlich, erwerbsgärtnerisch oder kleingärtnerisch genutzt werden, sofern nicht durch Bebauungsplan eine andere Nutzung festgelegt ist oder durch Bebauungsplan dieser Nutzung vorbehalten sind.
(2) Die §§ 48 und 49 gelten nicht für - Anpflanzungen, die hinter einer undurchsichtigen Einfriedung vorgenommen werden und diese nicht überragen,
- Anpflanzungen an den Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, zu öffentlichen Grünflächen und zu Gewässern,
- Anpflanzungen zum Schutz von erosions- oder rutschgefährdeten Böschungen oder steilen Hängen,
- Anpflanzungen gegenüber Grundstücken, die außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen und nicht in einem Bebauungsplan als Bauland ausgewiesen sind, die geringwertiges Weideland (Hutung) oder Heide sind oder die landwirtschaftlich oder gartenbaulich nicht genutzt werden, nicht bebaut sind und auch nicht als Hofraum dienen.
§ 54 Abstände von Spaliervorrichtungen und Pergolen
Spaliervorrichtungen und Pergolen (mit dem Zweck der flächenmäßigen Ausdehnung der Pflanzen)
0,5m bei einer Höhe bis zu 2m
über 2m Höhe ein um das Maß der Mehrhöhe größerer Abstand
Abs. (1) gilt nicht in den Fällen § 50 Abs. 2
Anpflanzungen, die hinter einer undurchsichtigen Einfriedung vorgenommen werden und diese nicht überragen,
Anpflanzungen an den Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, zu öffentlichen Grünflächen und zu Gewässern,
Anpflanzungen zum Schutze von erosions- oder rutschgefährdeten Böschungen oder steilen Hängen,
Anpflanzungen gegenüber Grundstücken, die außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen und nicht in einem Bebauungsplan als Bauland ausgewiesen sind, die geringwertiges Weideland (Hutung) oder Heide sind oder die landwirtschaftlich oder gartenbaulich nicht genutzt werden, nicht bebaut sind und auch nicht als Hofraum dienen.
10 Sächsisches Nachbarrechtsgesetz – SächsNRG
§ 9 Grenzabstände für Bäume und Sträucher
Grenzabstände für Bäume, Sträucher oder Hecken innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils
bis einer Höhe von 2m – mind. 0,5m Abstand
über einer Höhe von 2m – mind. 2m Abstand
Außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils - 1m für alle Anpflanzungen
§ 10 Grenzabstand zu landwirtschaftlichen Grundstücken
Bei landwirt. genutzten Nachbargrundstück für Bäume, Sträucher oder Hecken
grundsätzlich mind. 0,75m Abstand
Höhe über 2m – mind. 3m Abstand, wenn der Schattenwurf die wirtschaftliche Bestimmung des Grundstücks erheblich beeinträchtigen würde.
§ 12 Ausnahmen
Die §§ 9 bis 11 gelten nicht für
Anpflanzungen an den Grenzen zu dem Gemeingebrauch dienenden Flächen,
Anpflanzungen im öffentlichen Straßenraum und an Uferböschungen,
Anpflanzungen hinter einer Wand oder einer undurchsichtigen Einfriedung, wenn sie diese nicht überragen.
11 Sachsen-Anhalt Nachbarschaftsgesetz - NbG
§ 34 Grenzabstände für Bäume, Sträucher und einzelne Rebstöcke
(1) Mit Bäumen, Sträuchern und einzelnen Rebstöcken sind je nach ihrer Höhe mindestens folgende Abstände von den benachbarten Grundstücken einzuhalten:
a) bis zu 1,50 Meter Höhe 0,50 Meter
b) bis zu 3 Meter Höhe 1 Meter
c) bis zu 5 Meter Höhe 1,25 Meter
d) bis zu 15 Meter Höhe 3 Meter
e) über 15 Meter Höhe 6 Meter.
(2) Die in Absatz 1 bestimmten Abstände gelten auch für Hecken, falls die Hecke nicht gemäß § 24 Abs. 3 auf der Grenze gepflanzt wird. Sie gelten auch für ohne menschliches Zutun gewachsene Pflanzen.
(3) An Grenzen zu landwirtschaftlich genutzten Grundstücken ist ein Streifen von 0,5 Meter von Anpflanzungen freizuhalten. Dies gilt nicht gegenüber Grundstücken, für die nach Lage, Größe oder sonstiger Beschaffenheit eine den Grenzabstand erfordernde Art der Bodenbearbeitung nicht in Betracht kommt.
§ 35 Ausnahmen
§ 34 gilt nicht für:
- Anpflanzungen hinter einer Wand oder einer undurchsichtigen Einfriedung, wenn sie diese nicht oder nicht erheblich überragen,
Anpflanzungen an den Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, zu öffentlichen Grünflächen und Gewässern,
Anpflanzungen auf öffentlichen Straßen und auf Uferböschungen.
Im Außengebiet genügt ein Grenzabstand von 1 Meter für alle Anpflanzungen. § 38 Grenzabstände für Wald bleibt unberührt.
12 Schleswig-Holstein - NachbG Schl.-H.
§ 37 Grenzabstände
§ 38 Boden- und Klimaschutzpflanzungen
(1) Anpflanzungen zum Schutz landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzter Grundstücke vor Witterungseinwirkungen
nicht über 7m – keine Einhaltung des Grenzabstands nach § 37 Abs. 1
über 7m - § 37 Abs. 2 = Zurückschneiden auf Verlangen des Nachbarn auf zulässige Maße (= wenn Höhe beibehalten werden soll -> § 37 Abs.1; sonst auf Höhe von bis zu 7m zurückschneiden)
Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzten oder eines ungenutzten Grundstücks müssen überhängende Zweige und eindringendes Wurzelwerk von Boden- und Klimaschutzpflanzungen, von denen keine erheblichen Beeinträchtigungen ausgehen, dulden.
§ 39 Ausnahmen
§ 37 gilt nicht für
Wald, bei Erst- und Wiederaufforstungen nach§ 18 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes
Anpflanzungen, die hinter einer geschlossenen Einfriedigung vorgenommen werden und diese nicht überragen; als geschlossen gilt auch eine Einfriedigung, deren Bauteile breiter sind als die Zwischenräume;
Anpflanzungen auf öffentlichen Verkehrsflächen;
Anpflanzungen an den Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, zu öffentlichen Grünflächen und zu oberirdischen Gewässern von mehr als 4 m Breite;
Hecken, die nach § 30 Abs. 1 auf der Grenze angepflanzt werden oder die das öffentliche Recht als Einfriedigung vorschreibt.
13 Thüringen Nachbarrechtsgesetz – ThürNRG
§ 42 Grenzabstand von Einfriedungen
0,5m von der Grenze eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks im Außenbereich; ebenso von der Grenze eines Wirtschaftsweges
§ 44 Grenzabstände für Bäume, Sträucher und einzelne Rebstöcke
Eigentümer und Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben mit Bäumen, Sträuchern und einzelnen Rebstöcken von den Nachbargrundstücken vorbehaltlich des § 46 folgende Abstände einzuhalten:
1.mit Bäumen (ausgenommen Obstbäume gemäß Nummer 2), und zwar
a) sehr stark wachsenden Bäumen mit artgemäß ähnlicher Ausdehnung wie Bergahorn (Acer pseudoplatanus) sämtliche Lindenarten (Tillia), Pappelarten (Populus), Platane (Platanus x acerifolia), Rosskastanie (Aesculus hippocastanum), Rotbuche (Fagus sylvatica), Stieleiche (Quercus robur), ferner Douglasie (Pseudotsuga menziesii), Fichte (Picea abies), österreichische Schwarzkiefer (Pinus nigra austriaca), Kiefer (Pinus sylvestris), Esche (Fraxinus excelsior), sämtliche Tannenarten (Abies spec.), Atlaszeder (Cedrus atlantica) 4 m,
b) stark wachsenden Bäumen mit artgemäß ähnlicher Ausdehnung wie Hainbuche (Carpinus betulus), Mehlbeere (Sorbus intermedia), Vogelbeere (Sorbus aucuparia), Weißbirke (Betula pendula), Weißerle (Alnus incana), Zierkirsche (Prunus serrulata), Lebensbaum (Thuja occidentalis) 2 m,
c) allen übrigen Bäumen 1,5 m;
2.mit Obstbäumen, und zwar
a) Walnusssämlingen 4 m,
b) Kernobstbäumen, auf stark wachsenden Unterlagen veredelt, sowie Süßkirschenbäumen und veredelten Walnussbäumen 2 m,
c) Kernobstbäumen, auf schwach wachsenden Unterlagen veredelt, sowie Steinobstbäumen, ausgenommen Süßkirschenbäume 1,5 m;
3.mit Sträuchern (ausgenommen Beerenobststräuchern), und zwar
a) stark wachsenden Sträuchern mit artgemäß ähnlicher Ausdehnung wie Alpenrose (Rhododendron-Hybriden), Haselnuss (corylus avellana), Felsenmispel (Cotoneaster bullata), Flieder (Syringa vulgaris), Goldglöckchen (Forsythia x intermedia), Wacholder (Juniperus communis) 1 m,
b) allen übrigen Sträuchern 0,5 m;
4.mit Beerenobststräuchern, und zwar
a) Brombeersträuchern 1 m
b) allen übrigen Beerenobststräuchern 0,5 m,
5.mit einzelnen Rebstöcken 0,5 m;
6.mit Baumschulbeständen
wobei die Gehölze mit Ausnahme der Baumschulbestände von Sträuchern und Beerenobststräuchern die Höhe von 2 m nicht überschreiten dürfen, es sei denn, dass die Abstände nach den Nummern 1 oder 2 eingehalten werden; 1 m,
7.mit Weihnachtsbaumpflanzungen wobei die Gehölze die Höhe von 2 m nicht überschreiten dürfen, es sei denn, dass die Abstände nach Nummer 1 eingehalten werden 1 m,
§ 45 Grenzabstände für Hecken
(1) Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben mit Hecken gegenüber den Nachbargrundstücken vorbehaltlich des § 46 folgende Abstände einzuhalten:
- mit Hecken bis zu 1 m Höhe 0,25 m,
- mit Hecken bis zu 1, 5 m Höhe 0,50 m,
- mit Hecken bis zu 2,0 m Höhe 0,75 m,
- mit über 2,0 m hohen Hecken ein um das Maß der Mehrhöhe größerer Abstand. (2) Hecken im Sinne des Absatzes 1 sind Schnitt- und Formhecken, und zwar auch dann, wenn sie im Einzelfall nicht geschnitten werden.
§ 46 Ausnahmen
doppelten Abstände nach den §§ 44 und 45 & eineinhalbfacher Abstand in den Fällen des § 44 Nr.1a und Nr. 2a (ausgenommen Pappelarten) gegenüber Grundstücken die - dem Weinbau dienen
- landwirtschaftlich, erwerbsgärtnerisch oder kleingärtnerisch genutzt werden, sofern nicht durch Bebauungsplan eine andere Nutzung festgelegt ist oder durch Bebauungsplan dieser Nutzung vorbehalten sind
Abstände der §§44 und 45 gelten nicht für - Anpflanzungen, die hinter einer undurchsichtigen Einfriedung vorgenommen werden und diese nicht überragen,
- Anpflanzungen an den Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, zu öffentlichen Grünflächen und zu Gewässern,
- Anpflanzungen zum Schutze von erosions- oder rutschgefährdeten Böschungen oder steilen Hängen,
- Anpflanzungen gegenüber Grundstücken, die außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen und nicht in einem Bebauungsplan als Bauland ausgewiesen sind, die geringwertiges Weideland (Hutung) oder Heide sind oder die landwirtschaftlich oder gartenbaulich nicht genutzt werden, nicht bebaut sind und auch nicht als Hofraum dienen.
§ 50 Abstände von Spaliervorrichtungen und Pergolen
Spaliervorrichtungen und Pergolen (mit dem Zweck der flächenmäßigen Ausdehnung der Pflanzen)
0,5m bei einer Höhe bis zu 2m
über 2m Höhe ein um das Maß der Mehrhöhe größerer Abstand
(2) Abs. (1) gilt nicht in den Fällen § 46 Abs. 2
14 Keine expliziten Regelungen – Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern, Hansestadt Bremen und Hansestadt Hamburg
Die Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern, Hansestadt Bremen und Hansestadt Hamburg haben nicht davon Gebrauch gemacht, explizit Regelungen zum Nachbarrecht zu erlassen.
Hier raten wir, den Kunden zu empfehlen, sich direkt an das jeweilige Landratsamt/die zuständige Gemeinde zu wenden, um zu erfragen, wie die jeweilige Problematik dort gehandhabt wird.