Schnell und elegant können Strafverfahren für alle Seiten abgeschlossen werden, wenn es zu einer Verständigung kommt. Andererseits kommt es häufig dazu, dass sich die Angeklagten im Nachhinein übertölpelt fühlen. Verfahrensrechte werden verletzt und die Kungelei zwischen Staatsanwälten, Richtern und einer nach Gefügigkeit ausgewählten Gruppe von Strafverteidigern schlägt schnell über die rechtsstaatlich vertretbaren Grenzen hinaus.
Gesetzlich geregelt ist das Verständigungsverfahren im Strafprozess seit dem Jahre 2009 in § 257c Strafprozessordnung. In den drei Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts wurden Zulässigkeit und die Grenzen der Verständigung neu abgesteckt (vgl. die drei zusammengefassten Beschlüsse 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10 , und 2 BvR 2155/11 vom 19.3.2013). Das Gesetz blieb bestehen, es wurde in den konkreten Fällen aber eine Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes festgestellt und der Gesetzgeber wurde zur weiteren kritischen Überwachung ermahnt. Im Rahmen einer Verständigung muss nach dem Bundesverfassungsgericht durch eingehende Belehrung sichergestellt werden, dass der Angeklagte vor dem Eingehen einer Verständigung, deren Bestandteil das Geständnis ist, vollumfänglich über die Bedeutung und Tragweite seiner Mitwirkung an der Verständigung informiert ist, zu verweisen ist auf die Begründung zum Regierungsentwurf, BTDrucks 16/12310, S. 15.
Als besondere Gefahr erkannt wurde die bei einer Verfahrensverkürzung durch eine Verständigung einhergehenden Gefahr einer Motivationsverschiebung bei dem erkennenden Gericht und der Anreiz, wegen der Zusage einer wesentlichen Strafmilderung für den Fall eines Geständnisses ein (teilweise) falsches Geständnis abzulegen. Fähige Strafverteidiger sollten auch ganz besonders darauf achten, dass die Angeklagten über die vollen Konsequenzen derartiger Verständigungen aufgeklärt werden, damit es keine Enttäuschung gibt. So wird naturgemäß die bereits angedachte Revision oder die Verfassungsbeschwerde nach solch einer Verständigung hinfällig. Das sollte der Angeklagte vorher wissen. Auch bei den Kosten können sich einige Überraschungen ergeben.