Ein Arbeitsvertrag ist eine spezielle Form eines Dienstvertrages. Der Unterschied ist, dass ein freier Dienstvertrag gegenüber einem Arbeitsvertrag eines Arbeitnehmers weitaus weniger sozialen Schutz bietet. Man spricht auch von abhängiger Arbeit – der Arbeitnehmer ist sozial vom Arbeitgeber abhängig. Ein Arbeitsvertrag kommt nach den allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) durch Angebot und Annahme zustande, wobei beide Willenserklärungen übereinstimmen müssen.
Das Arbeitsvertragsangebot muss alle wesentlichen Bedingungen des Vertrags enthalten, sodass der Vertrag durch einfache Zustimmung zustande kommen kann. Der Arbeitsvertrag ist grundsätzlich auch mündlich wirksam. Üblicherweise werden die beiden Vertragsparteien allerdings einen schriftlichen Vertrag unterschreiben und einander aushändigen. Darüber hinaus kann ein Arbeitsvertrag auch durch schlüssiges Verhalten zustande kommen, in dem ein Arbeitsangebot dadurch angenommen wird, dass die Tätigkeit wie angeboten aufgenommen wird.
Eine Ausnahme vom Schriftformerfordernis bildet der befristete Arbeitsvertrag. Er ist nur dann wirksam, wenn er schriftlich vor Arbeitsvertragsbeginn geschlossen wurde. Eine nachträgliche Befristung ist unwirksam und für dazu, dass der Arbeitsvertrag unbefristet gilt. Manchmal ist das Problem, dass keine Vergütungshöhe vereinbart wurde. Dann gilt gemäß § 612 BGB eine Taxe oder in Ermangelung einer solchen die übliche Vergütung als vereinbart.
Ein schriftlicher Arbeitsvertrag hat natürlich den Vorteil, dass Streitigkeiten über den Vertragsinhalt entweder vermieden oder leichter geklärt werden können. Gemäß § 2 Absatz 1 Nachweisgesetz kann der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber einen schriftlichen Nachweis über die wesentlichen Vertragsbedingungen verlangen.