Aktuelles aus Recht und Justiz

Grundsätzliches zum Thema Mutterschutz

Die Vorschriften zum Mutterschutz Schwangerer und Mütter finden sich im Mutterschutzgesetz (MuSchG) und in der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV).

Die Vorschriften zum Mutterschutz Schwangerer und Mütter finden sich im Mutterschutzgesetz (MuSchG) und in der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV). Regelungen über Elternzeit und Elterngeld finden sich im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). In den §§ 195 bis 200b Reichsversicherungsordnung (RVO) sind die Leistungen der Krankenkassen bei Schwangerschaft und Entbindung geregelt. Anwendbar ist das MuSchG auf alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, gleichgültig ob in Heimarbeit, in Ausbildung, in Teilzeit oder in Probezeit. Wesentlicher Regelungsinhalt sind die Beschäftigungsverbote während der Schwangerschaft. Absolute Beschäftigungsverbote gibt es sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung (§§ 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 MuSchG). Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten beträgt die Schutzzeit nach der Entbindung zwölf Wochen. Außerhalb der Beschäftigungsverbote dürfen Schwangere nicht mit schweren körperlichen Arbeiten beschäftigt werden oder schädlichen Einwirkungen (z.B. gefährlichen Stoffe, Staub, Gasen, Dämpfen etc.) ausgesetzt werden. Die Aufzählung findet sich in § 4 Abs. 1-3 MuSchG. Es gibt auch Einschränkungen bei der Arbeitszeit (§ 8 MuSchG). Während der Dauer des absoluten Beschäftigungsverbotes haben die Schwangeren bzw. Mütter Anspruch auf Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse (§ 200 RVO). Unter bestimmten Umständen muß der Arbeitgeber das Mutterschaftsgeld, was maximal 390,00 Euro pro Monat beträgt, aufstocken, sodass im Prinzip der vorher gezahlte Nettolohn erreicht wird. Einzelheiten werden an anderer Stelle erörtert. Gemäß § 9 Abs.1 MuSchG ist die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war. War dem Arbeitgeber die Schwangerschaft bzw. Entbindung nicht bekannt, dann kann dies nachträglich innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt werden. Auch dann ist die Kündigung unzulässig. Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an eine(n) Anwalt/Anwältin für Arbeitsrecht.

-im Prinzip nur Gesetzestext, Mehrwert für Leser nicht ersichtlich fk-

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