Fehlerhafte Verordnungen sind unwirksam
Seit Juni 2015 können die Landesregierungen „Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten“ ausweisen. Vermieter*innen dürfen dort grundsätzlich beim Einzug neuer Mieter*innen höchstens 10 Prozent auf die örtliche Vergleichsmiete aufschlagen. Ausnahmen gelten beispielsweise bei Neubauten oder modernisierten Wohnungen. In den vergangenen Jahren waren die Mietpreisbremsen-Verordnungen der Länder oftmals nicht ausreichend begründet. Deshalb haben viele Gerichte in den jeweiligen Bundesländern die Verordnung für unwirksam erklärt. Die Verordnungen mussten neu erlassen werden – das bringt aber den Mieter*innen, die in der Zwischenzeit einen Mietvertrag unterschrieben haben, nichts.
Keine Amtshaftung für entstandene Schäden
Der BGH entschied nun in einem Pilotverfahren gegen das Land Hessen, dass Mieter*innen grundsätzlich keinen Anspruch auf Schadensersatz hätten. Geklagt hatte ein Rechtsdienstleister, der die Länder für die entstandenen finanziellen Schäden haftbar machen wollte.
Die Klage ist nun in höchster Instanz gescheitert.