Grundsätzlich ausgeschlossen vom Bezug von SGB II-Leistungen sind alle EU-Bürger, deren Recht zum Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) sich allein zum Zwecke der Arbeitssuche ergibt. Dies betrifft insbesondere EU-Bürger, die erstmals zur Arbeitssuche in die BRD einreisen. Dadurch soll eine Einwanderung in die Sozialsysteme verhindert werden. Allerdings bestehen erhebliche rechtliche Bedenken an der Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit dieses Ausschlusses. Die Rechtsprechung der Sozialgerichte ist diesbezüglich jedoch nicht einheitlich. Leistungsberechtigt sind Arbeitnehmer. Dies betrifft im Wesentlichen solche EU-Bürger, welche einer Erwerbtätigkeit nachgehen, welche aber nicht den Verdienst einbringt, um ausreichende Geldmittel zum Leben zur Verfügung zu haben (Aufstocker). Auch EU-Bürger, welche Arbeitnehmer waren und diesen Arbeitsplatz verloren haben, haben einen Anspruch auf SGB II-Leistungen. Voraussetzung hierfür ist, dass das Arbeitsverhältnis unfreiwillig verloren gegangen ist. Dies ist nicht der Fall, wenn es aufgrund Eigenkündigung, dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages oder einer verschuldeten, verhaltensbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber beendet wurde. Einfacher ausgedrückt, wer selbst Schuld ist, dass er kein Erwerbseinkommen mehr hat, soll auch nicht in den Genuss von SGB II-Leistungen kommen. Bei mehr als einjähriger Erwerbstätigkeit besteht ein zeitlich unbefristeter Anspruch auf ALG II, bei kürzerer Erwerbstätigkeit nur von sechs Monaten. Weiter Leistungsberechtigt sind auch die Familienangehörigen eines Leistungsberechtigten EU-Bürgers, wenn diese den leistungsberechtigten EU-Bürger begleiten oder ihm nachziehen. Der Begriff ?Familienangehörige? umfasst insbesondere den Ehepartner, den eingetragenen Lebenspartner (?Homo-Ehe?), sowie die eigenen Kinder. Auch Leistungsberechtigt sind EU-Bürger, welche ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich der EU-Bürger seit fünf Jahren rechtmäßig in Deutschland aufgehalten hat. Dabei ist es unschädlich, wenn sich der EU-Bürger bis zu insgesamt sechs Monate im Jahr nicht in der BRD aufhält. Diese Erläuterungen können nur einen groben Überblick über die rechtliche Situation geben und ersetzen nicht die professionelle Beratung durch einen in diesem Bereich versierten Rechtsanwalt.
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Haben EU-Bürger Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II (Hartz IV) ?
Grundsätzlich ausgeschlossen vom Bezug von SGB II-Leistungen sind alle EU-Bürger, deren Recht zum Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) sich allein zum Zwecke der Arbeitssuche ergibt.