Massenhaft beschäftigen sich die Gerichte mit Abmahnungen wegen Verletzung des Urheberrechts bei Benutzung des Internets. Meistens geht es dabei um die Benutzung von Tauschbörsen. In diesem Zusammenhang wird den Betroffenen und dies sind im Allgemeinen die Anschlussinhaber des Internetzugangs vorgeworfen, urheberrechtlich geschützte Dateien, meistens Werke der Musik oder Filme, ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers heruntergeladen und weiterverbreitet zu haben.
Häufig wird jedoch von den Anschlussinhabern vorgetragen, dass nicht sie selber, sondern andere Personen, die Zugang zum Anschluss haben, diese Dateien verwandt zu haben, sodass die Anschlussinhaber den häufig nur sogenannte Störer und nicht Täter der Urheberrechtsverletzung sind. So dann wird seitens der Störer vorgetragen, man sein neben den Belehrungspflichten für Familienangehörige auch seinen Pflichten hinsichtlich der technischen Sicherung des WLAN nachgekommen, da dieses selbstverständlich nicht offen gewesen sei, sondern durch ein Passwort vor unberechtigten Zugriffen Dritter geschützt gewesen sei. In der sogenannten „Bearshare-Entscheidung“ des Bundesgerichtshofes vom 08.01.2014 (I ZR 169/12 hatte das Bundesgericht die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast des Anschlussinhabers näher festgelegt.
Danach reiche es grundsätzlich aus, vorzutragen, dass mehrere Personen Zugriff auf den Internetanschluss gehabt haben und das der Anschlussinhaber seiner Belehrungspflicht nachgekommen sei, dass keine rechtswidrigen Taten über den Anschluss verübt werden dürften. Nicht erforderlich sei jedoch, dass der Anschlussinhaber ohne Anhaltspunkte besondere Maßnahmen bei dem Zugriff von volljährigen Personen ergreife, um insbesondere Urheberrechtsverletzungen zu verhindern. Diesen Grundsätzen folgend wies das LG Frankental eine Klage eines Rechteinhabers ab, der den Inhaber eines DSL-Internet-Anschlusses verklagt hatte. Die rechtsanwaltliche Vertretung gegen Abmahnung kann also sinnvoll sein, auch eine gerichtliche Auseinandersetzung sollten Anschlussinhaber bei genauer Prüfung der Sachlage daher nicht in jeden Fall scheuen (LG Frankental vom 30.09.2014, 6 O 518/13).