Die aktive Teilnahme an einem Fußballspiel im Verein ist nicht ungefährlich. Natürlich gibt es in jedem Match Fouls. Deren Ahndung obliegt selbstverständlich dem Schiedsrichter. Grobe Regelverstöße ziehen die Verwarnung mit der gelben Karte, im Wiederholungsfalle gelb-rot (Platzverweis für das Spiel) oder eventuell die sofortige rote Karte (Feldverweis auf Dauer, FAD) nach sich. Bei Rot erstattet der Schiedsrichter Meldung. Das zuständige Sportgericht entscheidet den Fall. Grundsätzlich bleibt es bei der Sportgerichtsbarkeit.
Wer bei einem Fußballspiel mitspielt, muss damit rechnen, gefoult zu werden. Auch mit einer Verletzung muss gerechnet werden. Anders ist es aber, wenn es sich um ein absichtliches bzw. vorsätzliches Vergehen des Gegenspielers handelt (grobes Foul). Dann sind auch eine Strafanzeige und die Stellung eines Strafantrages gerechtfertigt. Brutal gefoult zu werden, damit braucht kein Spieler von vornherein zu rechnen. Mit solchen gravierenden Fällen befassen sich die Staatsanwaltschaft und die Strafgerichtsbarkeit sehr wohl. Es kann also neben der (in diesem Fall langen) Sperre durch das Fußballgericht zu einer Bestrafung durch das Strafgericht kommen. Gewalt im Sport ist nicht zu dulden.
Allerdings steht – jedenfalls im Amateurbereich in den unteren Spielklassen – nur der Schiedsrichter als neutraler Zeuge dem Verletzten zur Verfügung. Alle Spieler bei einem Fußballverein müssen beim Landessportverband gemeldet sein. Ihre Mitwirkung in Spiel und beim Training ist dann versichert. Und ihre Krankenkasse erbringt ihnen bei Bedarf Leistungen. Zivilrechtliche Ansprüche, insbesondere auf Schmerzensgeld, können sich bei brutalen Fouls gegen den Gegenspieler natürlich zusätzlich ergeben. Wichtig ist dabei noch, dass der Täter sich nicht auf eine private Haftpflicht berufen kann. Die Haftpflichtversicherung wird im Außenverhältnis von der Leistung frei bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, die in aller Regel mindestens vorliegen dürfte.