Voraussetzung für die analoge Anwendung einzelner Vorschriften des Handelsvertreterrechts ist, dass die Stellung des Vertragshändlers im Innenverhältnis derjenigen eines Handelsvertreters angenähert ist. Die Vergleichbarkeit ist anzunehmen, wenn eine über eine bloße Käufer-Verkäufer-Beziehung hinausgehende Vertragsbeziehung vorliegt, der Händler in der Weise in die Absatzorganisation seines Lieferanten eingegliedert ist, dass er in erheblichem Umfang wirtschaftlich vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hat, die sonst dem Handelsvertreter obliegen, und der Händler bei Vertragsende zur Übertragung seines Kundenstammes verpflichtet ist (BGH, Urteil v. 06.10.2010, VIII ZR 209/07; BGH, Urteil v. 13.01.2010, VIII ZR 25/08).
Der Pflichtenkreis des Handelsvertreters erschließt sich aus § 86 HGB. Danach hat der Handelsvertreter sich um die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften zu bemühen (§ 86 Abs. 1 HS. 1 HGB). Dieses Bemühen ist die eigentliche Aufgabe des Handelsvertreters. Das Bemühen umfasst die Beobachtung des Marktes, die Gewinnung neuer und die Pflege alter Kunden.
Daneben obliegt dem Handelsvertreter die Wahrnehmung der Interessen des Unternehmers (§ 86 Abs. 1 Hs. 2 HGB). Der Handelsvertreter hat alles zu tun, was die Interessen des Unternehmers fördert und alles zu unterlassen, was ihnen widerspricht. Ausprägung dieses Grundsatzes ist, dass der Handelsvertreter dem Unternehmer auf dessen Gebiet keine Konkurrenz durch Vertretung anderer Unternehmen machen darf (BGH, Urteil v. 25.11.1998, VIII ZR 221/97, NJW 1999, 946).
Daneben stehen gemäß § 86 Abs. 2 HGB umfassende Informations- und Berichtspflichten. Dem Pflichtenkreis des Handelsvertreters stehen umfangreiche diesbezügliche Kontroll-, Überwachungs- und Weisungsbefugnisse des Unternehmers gegenüber. Maßgeblich für die Begründung der Analogie ist damit insgesamt, ob der Vertragshändler sich durch Übernahme entsprechender Verpflichtungen eines bedeutenden Teils seiner unternehmerischen Freiheit begeben hat (vgl. BGH Az VIII ZR 47/92).
Der BGH hat in der Entscheidung VIII ZR 19/99 vom 12. Januar 2000 die Eingliederung des Vertragshändlers bereits darin bestätigt gesehen, dass die Beklagte durch einen "Distributorenvertrag "auf ein bestimmtes Vertragsgebiet festgelegt, sowie insbesondere verpflichtet worden war, den Vertrieb durch Werbung, Teilnahme an Messen und Ähnlichem zu fördern, den Geschäftsbetrieb in bestimmter Weise zu gestalten und Serviceleistungen zu erbringen. Unter diesen Voraussetzungen sind die Vorschriften des Handelsvertreterrechts analog auf einen Vertragshändler anwendbar.