Fast jeder Kraftfahrzeugführer, häufig auch der Radfahrer weiß, dass das Benutzen eines Handys am Steuer als Fahrer eines KFZ bußgeldbewährt ist. Nach dem aktuellen Bußgeldkatalog 2016 erwartet den betroffenen Fahrer ein Bußgeld von 60 Euro und ein Punkt. Wer als Radfahrer das Handy benutzt wird mit einem Bußgeld in Höhe von 25 Euro bestraft. Dabei ist es nicht relevant, ob mit dem Handy telefoniert wird. Da jede Handynutzung ordnungswidrig ist, fallen hierunter auch zum Beispiel das Lesen einer SMS oder Whatsapp Nachricht, die Nutzung als Diktiergerät oder die Benutzung als Navigationsgerät. Eines der entscheidenden Kriterien für die "Bestrafung" ist die Benutzung des Mobilfunkgerätes bei laufendem Motor. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass man beispielsweise auf einem Parkplatz bei abgeschalteten Motor telefonieren darf. Aber was gilt nun, wenn man im Stau, bei einer roten Ampel oder an einer geschlossenen Bahnschranke telefoniert? Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 06.09.2007, AZ: 2 Ss OWi 190/07 liegt dann kein Verstoß gegen § 23 Abs. 1 a StVO vor, wenn das Handy im Stehen mit ausgeschaltetem Motor benutzt wird. Dabei kommt es überhaupt nicht darauf an, ob sich der Motor automatisch aufgrund einer Start-Stopp-Automatik selbst abstellt oder eine manuelle Abschaltung durch den Fahrer erfolgt. Auch die Länge des Stehens mit ausgeschaltetem Motor ist nicht von entscheidender Bedeutung. Wer also in einer benannten Verkehrssituation zwangsläufig stehen bleiben muss hat daher kaum mit einem Bußgeld zu rechnen, wenn er ein Mobiltelefon nutzt, vorausgesetzt, dies geschieht bei ausgeschaltetem Motor. Die einzige Problematik, die sich allenfalls ergeben könnte besteht darin, ob es erkennbar war, dass der Motor ausgeschaltet gewesen ist.
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Handy am Steuer ? Bußgeld ?
Fast jeder Kraftfahrzeugführer, häufig auch der Radfahrer weiß, dass das Benutzen eines Handys am Steuer als Fahrer eines KFZ bußgeldbewährt ist.