Bekanntlich ist die Bedienung eines Mobiltelefons mit der Hand ohne Freisprecheinrichtung am Steuer eines Autos verboten. Dies ist in der Straßenverkehrsordnung so ausdrücklich vorgeschrieben. Trotzdem wird dieses Verbot sehr häufig missachtet. Die Ausreden der Autofahrer, die mit dem Telefon am Ohr angetroffen wurden, sind dann mehr oder weniger kreativ und beschäftigen immer wieder die Gerichte.
So musste das OLG Hamm jetzt klarstellen, dass unter dem Begriff der "Benutzung" eines Mobiltelefons i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO auch die Nutzung als Navigationsgerät zu verstehen sei. Im entschiedenen Fall hatte der verurteilte Autofahrer vorgetragen, dass er während der Fahrt zwar sein Mobiltelefon in der Hand gehalten und dabei so mit der Bedienung des Gerätes beschäftigt gewesen sei, dass er das neben ihm fahrende Polizeiauto nicht bemerkt habe. Er habe jedoch nicht mit dem Gerät telefoniert, sondern als Navigationsgerät benutzt. Das Gerät habe nicht richtig funktioniert und habe daher von ihm neu eingestellt werden müssen. Der Autofahrer trug weiterhin vor, dass sein Mobiltelefon dann nicht unter die Regelung des § 23 Absatz 1a StVO falle, wenn es nicht als Mobiltelefon, sondern als Navigationsgerät benutzt worden sei.
Dies sahen die Richter anders und wiesen den Antrag zurück. Nach Ansicht der Richter komme es nämlich nicht darauf an, was der Autofahrer während der Fahrt konkret mit dem Mobiltelefon gemacht habe, sondern lediglich darauf, dass er es in der Hand gehalten habe. Dies sei als Benutzung im Sinne der Vorschrift zu verstehen. Es komme hingegen nicht darauf an, ob man gerade mit dem Mobiltelefon telefoniert, E-Mails abgerufen, gechattet oder den Terminkalender gecheckt habe. Sinn der Vorschrift sei nämlich, die Gefährdung des Straßenverkehrs zu verhindern, wenn der Fahrzeugführer durch die Benutzung des Mobiltelefons abgelenkt werde. Durch die Ablenkung könnten andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden (vgl. OLG Hamm vom 18.02.2013, 5 RBs 11/13).