Am 30.09.2015 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Eintragung mehrerer Hauptwohnungen minderjähriger Kinder auch bei Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts durch die getrennt lebenden Eltern im so genannten paritätischen Wechselmodell unzulässig ist (Az. BVerwG 6 C 38/14).
Den Verfahren lag der Fall zugrunde, dass der Kindsvater, der aus der ehelichen Wohnung ausgezogen war und seither das paritätische Wechselmodell mit der Kindsmutter bezüglich der Betreuung und Erziehung der minderjährigen Kinder zu gleichen Teilen praktizierte, die gemeinsamen Kinder auch bei seiner Wohnung mit Hauptwohnsitz melden wollte. Dies wurde von der Stadt abgelehnt. Nachdem die Klage des Vaters vor dem Verwaltungsgericht Ansbach scheiterte, wurde dessen Berufung durch den Verwaltungsgerichtshof München zurückgewiesen. Auch die Revision führte nicht zum Erfolg. Als wesentliche Begründung wurde ausgeführt, dass nach den einschlägigen Bestimmungen des Melderechts die begehrte gleichzeitige Eintragung mehrerer Hauptwohnsitze in das Melderegister ebenso unzulässig sei, wie die Eintragungen mehrerer Wohnungen, ohne dass deren Status als Haupt- oder Nebenwohnung bestimmt ist.
Wenn jemand mehrere Wohnungen hat, kann nur eine einzige dieser Wohnungen der Hauptwohnsitz sein, alle anderen sind Nebenwohnsitz Bei Minderjährigen sei die Wohnung der Personensorgeberechtigten Hauptwohnsitz und, wenn diese getrennt leben, die Wohnung des Sorgeberechtigten, welche der Minderjährige überwiegend nutzt. In Zweifelsfällen sei die überwiegend genutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen liegt. Die Unterscheidung von Haupt- und Nebenwohnung nach diesen objektiven Kriterien diene dazu, einen eindeutigen Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit zahlreicher Behörden sowie für Rechte und Pflichten festzulegen, welche an die Wohnung einer Person gebunden sind. Können sich die Eltern beim paritätischen Wechselmodell nicht über den Hauptwohnsitz des Kindes einigen, ist Hauptwohnung die Wohnung desjenigen Elternteils, dessen Wohnung bislang Hauptwohnung oder alleinige Wohnung des Minderjährigen war. Die Wohnung des anderen Elternteils sei als weitere Wohnung Nebenwohnung.