Hausverbot Von einem Hausverbot spricht man im Allgemeinen, wenn einer Person der Zutritt von einem bestimmten Zeitpunkt an für unbestimmte Zeit durch den Eigentümer verboten werden soll. Diese Handlung durch den Eigentümer kann und sollte schriftlich erfolgen, darf aber wirksam auch mündlich ausgesprochen werden und gilt ab dem Zeitpunkt des Zugangs beim Empfänger. Wenn der Empfänger des Hausverbots die Räumlichkeiten betritt stellt dies eine Straftat dar, den sog. Hausfriedensbruch (§ 123 StGB). § 123 StGB schützt das Interesse des Hausrechtsinhabers, darüber zu bestimmen, welche Personen die tatbestandlich erfassten Räumlichkeiten, Wohnung, Geschäftsräume, befriedetes Besitztum oder zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmte Räume betreten oder sich in ihnen aufhalten dürfen. Demgemäß macht sich nach § 123 Abs. 1 Alt 1 StGB strafbar, wer einen tatbestandlich erfassten Raum gegen den Willen des Berechtigten, welcher sich auch in einem Hausverbot ausdrücken kann, betritt. Achtung: allein die Absicht, eine Straftat zu begehen macht das Betreten eines grundsätzlich dem Publikumsverkehr geöffneten Raumes dagegen nicht zum Hausfriedensbruch. § 123 StGB ist Antrags- (d.h. es muss Strafantrag gestellt werden) wie Privatklagedelikt. Auch im privatrechtlichen Bereich (§§ 859, 1004 BGB) finden sich Regelungen zum Hausverbot. Das Eigentum ist durch die dinglichen Ansprüche auf Herausgabe, Beseitigung gegenwärtiger Störungen und auf Unterlassung weiterer bzw. künftiger Störungen geschützt. Diese dinglichen Ansprüche sollen den dem Eigentum nach §?903 BGB entsprechenden Zustand in Bezug auf die Sache als Rechtsobjekt verwirklichen. Der Herausgabeanspruch schützt den Eigentümer gegen jeden, der ihm den Besitz der Sache vorenthält. Der Anspruch aus §?1004 BGB schützt das Recht des Eigentümers, jeden Dritten von der widerrechtlichen Einwirkung auf die Sache auszuschließen. Dazu gibt er dem Eigentümer dingliche Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche bei Störungen, die nicht in einer Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes liegen. Darunter fällt auch das Hausverbot.
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Hausverbot aus straf- und privatrechtlicher Sicht
Hausverbot Von einem Hausverbot spricht man im Allgemeinen, wenn einer Person der Zutritt von einem bestimmten Zeitpunkt an für unbestimmte Zeit durch den Eigentümer verboten werden soll.