Die Beheizung der Mietwohnung ist eine Versorgungspflicht des Vermieters. Im Rahmen seiner Gebrauchsgewährungspflicht hat der Vermieter sicherzustellen, dass die Wohnung ausreichend beheizbar und damit ungestört zu gebrauchen ist. Er kann die für die Beheizbarkeit und (Warm-) Wasserversorgung erforderlichen Einrichtungen selbst betreiben, etwa durch eine Zentralheizung, oder die Eigenversorgung durch den Mieter bzw. einen Dritten ermöglichen.
Bei Vermietung von Objekten mit autonomer Heizanlage (z. B. Einfamilienhäuser, Wohnung mit Gasetagenheizung) schuldet der Vermieter hingegen in der Regel nur die Überlassung der intakten Anlage. Hat der Vermieter die Beheizung durch Vereinbarung übernommen, hat er ganzjährig eine zum Wohnen geeignete Temperatur zu gewährleisten.
Die Heizungsanlage kann zwar abgestellt werden, wenn davon auszugehen ist, dass die erforderliche Temperatur auch ohne Heizen erreicht wird. Sie ist aber wieder in Betrieb zu nehmen, wenn dies (voraussichtlich) an drei aufeinanderfolgenden Tagen erforderlich ist, um eine entsprechende Raumtemperatur zu gewährleisten.
Der Vermieter von Wohnraum ist berechtigt, in der Nachtzeit (24 Uhr bis 6 Uhr) die Heizung herunterzuschalten, um Energie zu sparen. Ein formularmäßiger Ausschluss der Heizpflicht für bestimmte Tageszeiten oder Jahreszeiten verstößt gegen § 307 Abs.2 Nr.2 BGB und ist deshalb unwirksam.
Darüber hinaus hat der Vermieter noch weitere Versorgungspflichten, wie etwa Verkehrssicherungspflichten oder Reinigungs- und Beleuchtungspflichten.