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Helmpflicht eines Radfahrers

Das Oberlandesgericht Celle hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem ein Radfahrer mit einer anderen Radfahrerin kollidierte und sich dabei unter anderem Kopfverletzungen zuzog.

Das Oberlandesgericht Celle hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem ein Radfahrer mit einer anderen Radfahrerin kollidierte und sich dabei unter anderem Kopfverletzungen zuzog. Der verletzte Radfahrer trug bei dem Unfall keinen Helm. Er begehrte Schadenersatz und Schmerzensgeld. Das vorbefasste Landgericht Verden sah allerdings eine Mitschuld des Radfahrers, da er keinen Helm trug, und nahm eine Kürzung der geltend gemachten Ansprüche in Höhe von 20 Prozent vor.

Ein Sachverständigengutachten war zu dem Ergebnis gekommen, dass das Tragen eines Helms die erlittenen Verletzungen jedenfalls teilweise hätte verhindern können. Aus der Entscheidung des Landgerichts Verden ließe sich also eine allgemeine Helmpflicht für Radfahrer ableiten. Das Oberlandesgericht Celle entschied allerdings in der nächsten Instanz, dass eine allgemeine Helmpflicht nicht bestehe (OLG Celle, Urteil v. 12.02.2014, Az. 14 U 113/13). Nach Auffassung des OLG Celle bestehe eine Helmpflicht weder aufgrund einer gesetzlichen Regelung noch aufgrund einer allgemeinen Obliegenheit. Eine Vergleichbarkeit eines Radfahrers mit einem Reiter oder einem Skifahrer könne nicht angenommen werden, weil dies lediglich Hobbys seien und das Risiko eines Reiters oder Skifahrers gerade aus dem Fehlen allgemeiner Verkehrsregeln, wie z. B. der StVO, resultiere.

Ein Fahrrad hingegen werde im Alltag allgemeinhin zur Beförderung verwendet. Das OLG Celle sprach dem verletzten Radfahrer sonach umfassenden Schadenersatz und Schmerzensgeld zu. Eine Einschränkung machte das OLG Celle dahin gehend, wenn sich der Radfahrer im Straßenverkehr bewusst einem erhöhten Risiko aufgrund einer risikobehafteten Fahrweise aussetze. Dies war im zu entscheidenden Fall jedoch nicht gegeben, so dass dem verletzten Radfahrer keine Mitschuld wegen Nichttragens eines Fahrradhelms angelastet wurde. Das OLG Celle hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, weil es bzgl. der Frage einer Helmpflicht noch keine einheitliche Rechtsprechung gibt.

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