Eine Vielzahl von Verjährungsfristen enden mit Ablauf des 31.12. eines Jahres. Immer wieder stellt sich daher für Betroffene die Frage, wie sie den Eintritt der Verjährung kurzfristig verhindern können. Eine Möglichkeit zur Hemmung der Verjährung ist die Beantragung eines gerichtlichen Mahnbescheides.
Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides muss dabei spätestens am 31.12. beim Gericht eingegangen sein. Nicht ausreichend ist es, daher, den Mahnbescheid erst am 31.12. zur Post zu geben. Die Zustellung des Mahnbescheides durch das Gericht an den Schuldner kann hingegen erst im Januar erfolgen. Die Hemmung der Verjährung durch die Zustellung des Mahnbescheides tritt jedoch nur ein, wenn der Mahnbescheid keine Fehler aufweist. So wird nämlich die Verjährung durch einen Mahnbescheid nur dann unterbrochen, wenn die Forderung im beantragten Mahnbescheid deutlich individualisiert ist (BGH, Az. VII ZR 84/92).
Keinesfalls ist es ausreichend, nur den Geldbetrag anzugeben. Erforderlich ist zumindest der Bezug auf die Rechnung, das Datum und auf die spezielle Leistung. Auch der Schuldner muss eindeutig bezeichnet werden. So wird die Verjährung einer Forderung gegen eine GmbH dann nicht unterbrochen, wenn der Gläubiger erst am Tage vor Ablauf der Verjährungsfrist einen Mahnbescheid beantragt, aber den Geschäftsführer der Schuldnerin nicht angibt, so dass das Gericht erst mit einer nachgefragten Ergänzung den Mahnbescheid verzögert zustellen kann (AG Kenzingen, Az.: C 173/96).
Die Erstellung eines Mahnbescheides muss daher besonders sorgfältig erfolgen, da Fehler im Mahnbescheid, den Eintritt der Hemmung, trotz rechtzeitigem Eingang des Antrags bei Gericht und Zustellung an den Schuldner, verhindern können.