Muss man bei seinem Onlineangebot auch die Lieferzeiten angeben? Was ist Pflicht, was ist erlaubt, und was nicht? Leitentscheidung zu dieser Frage ist das Urteil des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen (BGHZ) vom 7. April 2005, Az. I ZR 314/02 zu UWG §§ 3; § 5 Abs. 5 Satz 1 UWG (alter Fassung). Der von der Werbung eines Internet-Versandhauses angesprochene Durchschnittsverbraucher darf danach erwarten, dass die beworbene Ware unverzüglich versandt werden kann, wenn nicht auf das Bestehen einer abweichenden Lieferfrist unmissverständlich hingewiesen wird. Werbung ist irreführend, wenn die angebotene Ware entgegen der durch die konkrete Werbemaßnahme hervorgerufenen Erwartung des Verkehrs zum angekündigten Zeitpunkt nicht oder nicht in ausreichender Menge im Verkaufslokal vorrätig ist und zur sofortigen Mitnahme bereitsteht.
Unwirksam und darum abmahnfähig sind die Angaben von nicht näher bestimmten Lieferzeiten. Das LG Koblenz im Urteil vom 07.02.2006, Aktenzeichen 4 HK O 165/05 verlangte, dass dann, wenn der Unternehmer nicht die tagesaktuelle Lieferung garantieren kann, er direkt auf der Produktseite darauf hinweisen muss, da der Verbraucher nur dort Hinweise zur Verfügbarkeit des entsprechenden Artikels erwarte. Andererseits schadet der Hinweis, derzeit nicht liefern zu können, auch wenn der Händler eigentlich liefern kann, nicht, denn der Händler schädigt damit nur sich selbst, so LG München I im Beschluss vom 30.08.2006, Aktenzeichen 21 O 13020/06.
Sogar die Angabe der Lieferzeit auf Anfrage, wobei die dann erteilte Auskunft individuell anhand der Auftragslage und dem Bestand gegeben werden kann, wurde vom OLG Hamm im Urteil vom 17.03.2009, 4 U 167/08 als unwirksam angesehen. Von Gerichten als unzulässig mangels Bestimmtheit beurteilt wurden auch schon Klauseln wie: „Voraussichtliche Versanddauer 1- 3 Werktage“ (Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 03.07.2008, Az. 2-31 O 128/07) oder „in der Regel 1-2 Tage“ Lieferzeit (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 12.01.2012, Az. I-4 U 107/11). Zulässig hingegen ist dann aber doch noch eine Angabe wie „ca. 1 Woche“, so das OLG Bremen im Beschluss vom 18.05.2009, Aktenzeichen 2 U 42/09, oder „Die Lieferung erfolgt i.d.R. sofort nach Zahlungseingang“, vgl. LG Hamburg mit Urteil vom 12.11.2008, Aktenzeichen 312 O 733/08.