Nur die Polizei darf den Verkehr überwachen
Geklagt hat ein Verkehrssünder, der von einem uniformierten „Stadtpolizisten“ ein 15-Euro-Knöllchen bekommen hatte und sich weigerte, das Verwarngeld zu bezahlen. Das OLG Frankfurt stellte sich auf die Seite des Klägers und erklärte: Die Überwachung des Verkehrs sei eine „hoheitliche Aufgabe“ und dürfe nur von der Polizei durchgeführt werden.
Mindestens 2018 – vielleicht sogar aber noch früher – übertrug die Stadt Frankfurt diese Aufgabe einem privaten Dienstleister. Gemäß des Urteils sind alle Knöllchen, die dieser in der Zwischenzeit verteilt hat, unwirksam. Allein im Jahr 2018 soll dies auf 700.000 Parkverstöße zutreffen. Insgesamt ist von ungültigen Buß- und Verwarngeldern in Höhe von 10 Millionen Euro die Rede.
Verkehrssünder können ihr Geld zurückfordern
Wenn auch Sie einen der unzulässigen Strafzettel erhalten haben, können Sie unter Umständen Ihr Geld zurückfordern. Ein genaues Prozedere steht jedoch noch nicht fest. Als Beweis für das Bußgeld sollen der physische Strafzettel oder das Aktenzeichen gelten. Wenn beides nicht mehr auffindbar ist, könnte auch der Überweisungsbeleg genügen.
Das Urteil des OLG Frankfurt ist das zweite dieser Art: Bereits im November vergangenen Jahres hat das Landgericht (LG) Frankfurt den Einsatz privater Blitzer für ungültig erklärt. Mit dem OLG-Urteil ist nun erstmals auch der ruhende Straßenverkehr betroffen.