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Illegales Filesharing - Deckelung des Gegenstandswertes auf 1.000 EUR?

Illegales Filesharing - Deckelung des Gegenstandswertes auf 1.000 EUR?

Häufiger Streitpunkt bei Urheberrechtsverletzungen durch illegales Filesharing ist die Höhe des Gegenstandswertes. Dieser Gegenstandswert ist deshalb von Bedeutung, da sich aus ihm die Rechtsanwaltskosten berechnen, die bei einer berechtigten Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung von dem abgemahnten Rechteverletzer zu zahlen sind.

Die abmahnenden Kanzleien haben daher ein Interesse daran, den Gegenstandswert möglichst hoch anzusetzen, um hohe Gebühren verlangen zu können, wohingegen die Abgemahnten freilich ein entgegengesetztes Interesse haben. Häufig haben die abmahnenden Rechtsanwaltskanzleien Gebühren in Höhe von mehreren hundert oder gar tausend Euro geltend gemacht.

Durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken, welches am 09.10.2013 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber nun eine Regelung in das Urheberrechtsgesetz aufgenommen, welche Klarheit schaffen soll. In § 97 Abs.3 UrhG heißt es: ?Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1.000 Euro, wenn der Abgemahnte

  1. eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit verwendet, und

  2. nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist."

Der Gesetzgeber möchte damit den Gegenstandswert bei Vorliegen der Voraussetzungen auf 1.000,00 EUR gedeckelt sehen. Regelmäßig wird bei einer außergerichtlichen Tätigkeit von Rechtsanwaltskanzleien eine sogenannte Geschäftsgebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz berechnet. Diese Geschäftsgebühr beträgt in der Regel 1,3. Bei einem Gegenstandswert von 1.000,00 EUR resultieren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz Gebühren in Höhe von netto 124,00 EUR. Allerdings hat der Gesetzgeber in § 97 Abs. 3 UrhG noch folgende Regelung aufgenommen: "Satz 2 gilt nicht, wenn der genannte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist." Bei Unbilligkeit soll also der gedeckelte Betrag in Höhe von 1.000,00 EUR nicht gelten. Hier stellt sich zwangsläufig die Frage, wann "Unbilligkeit" vorliegt. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff wird sicherlich durch die Rechtsprechung konkretisiert werden müssen, sodass auch zukünftig Streitpotenzial bestehen wird, welcher Gegenstandswert letztlich anzusetzen sein wird.

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