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Immer Ärger mit den Urlaubsfotos - Welche Fotos dürfen im Internet veröffentlicht werden?

Die Urlaubszeit naht und mit ihr viele schöne Fotos vom Strand und Meer, die häufig auf Social-Media-Plattformen wie Facebook veröffentlicht werden.

Die Urlaubszeit naht und mit ihr viele schöne Fotos vom Strand und Meer, die häufig auf Social-Media-Plattformen wie Facebook veröffentlicht werden. Doch welche Fotos dürfen im Internet veröffentlicht werden, ohne dass Persönlichkeitsrechte Dritter verletzt werden? Die Entscheidung fällt nicht leicht. Denn nicht alles, was öffentlich zu sehen ist, darf auch im Internet veröffentlicht werden. Wer ohne Erlaubnis ein Foto im Internet veröffentlicht und dadurch die Persönlichkeitsrechte Dritter verletzt, muss mit einer Abmahnung oder auch mit einer einstweiligen Verfügung rechnen.

Der Fotograf sollte also immer genau prüfen, ob durch die Anfertigung und Verbreitung eines Fotos ein berechtigtes Interesse von abgebildeten Personen verletzt wird. Denn das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art 2 Abs. 1 GG) schützt den Abgebildeten und schränkt das Interesse des Fotografen an seiner allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) in bestimmten Fällen ein. Problematisch wird es meist dann, wenn andere Personen auf dem Foto offensichtlich erkennbar sind, insbesondere, wenn es sich um Kinder handelt. Wenn die abgebildeten Personen zuvor zugestimmt haben, ist die Veröffentlichung unproblematisch. Aber Vorsicht: Wenn Minderjährige auf dem Foto abgebildet sind, können nur die Eltern wirksam zustimmen.

Aber es gibt auch Ausnahmen von der Zustimmungspflicht, die in § 23 Kunsturhebergesetz (KUG) geregelt sind. Danach ist eine Zustimmung z. B. dann nicht erforderlich, wenn Fotos von Versammlungen oder Aufzügen gemacht werden. Eine Landschaftsaufnahme von Personen, die am Strand liegen, ist somit unbedenklich, da die Personen in der Regel nicht erkennbar sind. Auch wenn die abgebildeten Personen nur „Beiwerk“ auf dem Foto sind, also z. B. neben dem Eiffelturm stehen und dieser das Hauptmotiv auf dem Foto bildet, ist keine Zustimmung notwendig. Ist der Eiffelturm aber nur im Hintergrund zu sehen und im Vordergrund stellen Personen das Hauptmotiv dar, müssten diese einer Veröffentlichung zustimmen.

Wer bei seinen Urlaubsfotos darauf achtet, dass unbeteiligte Dritte möglichst nicht erkennbar abgebildet werden, dürfte also rechtlichen keine Probleme bekommen. Kommt es auf die Zustimmung einer abgebildeten Person an, sollte man lieber einmal mehr als weniger um Erlaubnis fragen. Und vielleicht ergibt sich dadurch ja auch eine neue Freundschaft auf Facebook.

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