Immer wieder stellt sich bei Forderungen, die ein Schuldner trotz Erstmahnung nicht beglichen hat, die Frage, ob für die weitere Geltendmachung das Einschalten eines Inkassobüros notwendig ist oder ob insbesondere bei Großunternehmen die Geltendmachung durch die eigene Mahnabteilung ausreicht und der Gläubiger durch eine solche Einschaltung gegen seine Schadensminimierungspflicht aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch verstößt.
Im entschiedenen Fall hatte ein Unternehmen aus der Telekommunikationsbranche entsprechende Forderungen gegenüber dem säumigen Schuldner per Inkassobüro nach Erstmahnung geltend gemacht und dann Klage eingereicht. In der Klage wurde neben der Hauptforderung der Verzugsschaden geltend gemacht, der auch die Inkassokosten beinhaltete. Das AG Pfaffenhofen sprach die Hauptforderung zu, wies die Klage aber hinsichtlich der Inkassokosten mit der Begründung ab, dass das Unternehmen mit der Einschaltung des externen Inkassobüros gegen seine Schadensminimierungspflicht verstoßen habe, denn die Forderung hätte durch die hauseigene Mahnabteilung weiterbearbeitet werden können. Der Einschaltung eines Inkassobüros hätte es daher nicht bedurft.
Bei dieser Entscheidung ist zu beachten, dass es sich um die Meinung eines erstinstanzlichen Gerichts handelt und die Wertung des Gerichts, dass der Gläubiger gegen seine Schadensminimierungspflicht verstoßen habe zweifelhaft erscheint, da die Einschaltung eines Inkassobüros ja durchaus die Zahlungsbereitschaft des Schuldners fördern kann. Eine abschließende Klärung durch den Bundesgerichtshof steht aus (vgl. AG Pfaffenhofen vom 17.02.2014, 1 C 61/14).