Instanzenweg und Zuständigkeit der Gerichte ergeben sich im Strafprozess einerseits aus der StPO, andererseits aus dem GVG. Gegen erstinstanzliche Urteile des Strafrichters als Einzelrichter oder des Schöffengerichts ist das Rechtsmittel der Berufung nach § 312 StPO gegeben. Zuständig für die Berufung ist nach § 73 GVG das Landgericht. Dieses tagt als kleine Strafkammer, § 76 GVG.
Gegen das Urteil der kleinen Strafkammer kann dann Revision nach § 333 StPO eingelegt werden. Zuständig für die Revision ist das Oberlandesgericht nach § 121 Abs. 1 Ziff. 1b GVG.
Gegen ein erstinstanzliches Urteil des Strafrichters oder des Schöffengerichts ist auch eine Sprungrevision nach § 335 StPO zulässig. Zuständig ist dann gleichfalls das OLG nach § 122 GVG iVm § 335 Abs. 2 StPO.
Sollte das Rechtsmittel gegen das erstinstanzliche Urteil falsch bezeichnet worden sein, ist dies unschädlich, § 300 StPO. Nach § 314 StPO ist die Berufung bei dem Gericht des ersten Rechtszuges binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich einzulegen, also beim Strafgericht.
Nach § 341 StPO ist die die Revision bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich einzulegen, also beim Landgericht. Nach der Revisionsinstanz gibt es keine weitere Instanz mehr.