Wenn für Handwerkerleistungen auch nur zum Teil eine sogenannte Schwarzgeldabrede getroffen worden ist, so ist der gesamte Werkvertrag nichtig. Dass bedeutet, dass der Handwerker für bereits erbrachte Leistungen weder die vereinbarte Zahlung oder noch einen Wertersatz verlangen kann. In dem Fall, über den der BGH zu entscheiden hatte, führte eine Handwerkerfirma Elektroinstallationsarbeiten für einen Hauseigentümer durch. Der Chef der Handwerksfirma hatte dabei mit den Auftraggeber vereinbart, dass für die Arbeiten ein Betrag von 13.800 Euro auf eine offizielle Rechnung gezahlt werden sollte und dazu noch weitere 5000 Euro ohne eine offizielle Rechnung gezahlt "also 'schwarz " werden sollten. Die Auftraggeber überwiesen an die Auftragnehmer nach Abschluss der Arbeiten rund 10.000 Euro und zahlten in bar aber nur 2.300 Euro, eben nicht die vereinbarten 5.000 Euro. Die Auftragnehmerin verlangte nach Abschluss der Arbeiten den restlichen Lohn in Höhe von rund 6.000 Euro und verklagte die zahlungsunwilligen Auftraggeber vor Gericht. Diese wiederum machten Schadensersatz wegen zahlreicher Mängel bei den erbrachten Arbeiten geltend. Der Bundesgerichtshof (BGH) wies die Klage in letzter Instanz schliesslich ab. Denn auch wenn nur zum Teil eine sogenannte Schwarzgeld-Abrede getroffen worden sei, so ist der gesamte Werkvertrag nichtig. Die Klägerin hat daher keinen weiteren Zahlungsanspruch, weder auf den vereinbarten Werklohn , noch aus Bereicherungsrecht. Aber auch die Beklagten können keinen Schadensersatz wegen der mangelhaften Arbeiten verlangen (Az.: VII ZR 241/13). Es sollte sich daher vor dem Hintergrund dieser Entscheidung jeder Auftragnehmer und jeder Auftraggeber sehr sorgfältig überlegen, ob sich das Risiko bei einer sogenannten Schwarzgeld-Abrede wirklich für ihn lohnt.
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Interessante BGH Entscheidung zur Schwarzarbeit bei Handwerkerleistungen
Wenn für Handwerkerleistungen auch nur zum Teil eine sogenannte Schwarzgeldabrede getroffen worden ist, so ist der gesamte Werkvertrag nichtig.