Der Inhaber eines Internet-Anschlusses haftet nicht für das Verhalten von jugendlichen oder volljährigen Familienangehörigen, wenn es keine Anhaltspunkte dafür gab, dass der Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbraucht wird. Der Bundesgerichtshof hatte jüngst Gelegenheit, den Schutz von Inhabern von Internetanschlüssen gegen Abmahnungen und deren Kosten wegen Urheberrechtsverletzungen und nichts anderes ist die Teilnahme an Tauschbörsen (Filesharing) auszudehnen (BearShare-Urteil vom 08.01.2014, Az.: I ZR 169/12).
Er hatte bereits eine Grundsatzentscheidung getroffen, dass Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, dadurch genügen, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Erst wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass das Kind gegen das Verbot verstößt, sind Eltern verpflichtet, die Internetnutzung des Kindes zu überwachen oder den Zugang zum Internet zu sperren. Damals hatte der 13 Jahre alte Sohn u.a. mit dem Tauschbörsenprogramm „Morpheus“ über den Internetanschluss der Eltern Musiktitel zum kostenlosen Herunterladen angeboten. Die Eltern wurden auf Schadensersatz über mehr als 5.000 Euro in Anspruch genommen. Eltern haften für ihre Kinder – dieser Grundsatz gilt aber dann nicht, wenn die Eltern ihrer Aufsichtspflicht genügen. Was die Eltern hier leisten müssen, ist abhängig von Alter und Charakter des Kindes. Die Eltern sollen bei der Erziehung die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbstständigem verantwortungsbewusstem Handeln berücksichtigen.
Dies hat der BGH nun offenbar fortgeführt: Hier hatte der volljährige Sohn vom Anschluss des Vaters aus Musikaufnahmen in Internet zum Herunterladen angeboten. Der BGH hat eine Haftung des Vaters abgelehnt. Im Blick auf das besondere Vertrauensverhältnis und die Eigenverantwortung von Volljährigen darf der Anschlussinhaber einem volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss überlassen, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen; erst wenn der Anschlussinhaber einen konkreten Anlass für die Befürchtung hat, dass der volljährige Familienangehörige den Anschluss für Rechtsverletzungen missbraucht, hat er dagegen Maßnahmen zu ergreifen. Damit zeichnet sich eine Linie in der Rechtsprechung ab, die Inanspruchnahme von Anschlussinhabern einzudämmen. Die Musik- und Filmverlage und Betreiber von Computerspielen müssen und werden sich demnächst direkt an die (meist jugendlichen) Täter halten, um Schadensersatz wegen Urheberrechtverletzungen geltend zu machen. Achtung "Kinder", das kann teuer werden!