Die Abmahnung wegen Verletzung des Urheberrechts im Internet ist zu einem Massenphänomen geworden. Meistens geht es dabei um Tauschbörsen. In diesem Zusammenhang wird den Betroffenen, und dies sind im Allgemeinen die Anschlussinhaber des Internetzugangs, vorgeworfen, urheberrechtlich geschützte Dateien, meistens Werke der Musik oder Filme, ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers heruntergeladen und weiterverbreitet zu haben.
Häufig wird jedoch von den Anschlussinhabern vorgetragen, dass nicht sie selber, sondern andere Personen, die Zugang zum Anschluss haben, diese Dateien verwandt zu haben, sodass die Anschlussinhaber den häufig nur sogenannte Störer und nicht Täter der Urheberrechtsverletzung sind. Dann wird seitens der Störer vorgetragen, man sein neben den Belehrungspflichten für Familienangehörige auch seinen Pflichten hinsichtlich der technischen Sicherung des WLAN nachgekommen, da dieses selbstverständlich nicht offen gewesen sei, sondern durch ein Passwort vor unberechtigten Zugriffen Dritter geschützt gewesen sei.
Fraglich ist indes, ob es ausreicht, das werkseitig eingestellte Passwort des Routers zu belassen, oder ob dieses bei Inbetriebnahme geändert werden müsse. Mit dieser Problematik hatte sich das AG Frankfurt in einem typischen Fall dieser Art zu beschäftigen. Die Klägerin hatte den Beklagten als Inhaber der Urheberrechte auf Schadensersatz und Rechtsverfolgungskosten in Anspruch genommen. Der Beklagte hatte vorgetragen, dass er nur Anschlussinhaber sei und seine Familienangehörigen belehrt habe und auch keine Kenntnis von Urheberrechtsverletzungen gehabt habe. Daraufhin hatte die Klägerin vortragen lassen, dass der Beklagte dennoch als Störer hafte, da er das werkseitig eingestellte Passwort seines veralteten Routers nicht geändert habe.
Dieser Argumentation mochte sich das Gericht nicht anschließen und wies die Klage ab. Das werkseitig vergebene Passwort sei mindestens genau so sicher, wie ein geändertes. Daher habe der Anschlussinhaber nicht dadurch seine Prüfpflichten verletzt, indem er dieses nicht geändert habe (AG Frankfurt/Main vom 14.06.2013, 30 C 3078/12 (75)).