Die korrekte Form einer Kündigung legt oft das jeweilige Unternehmen in seinen AGB fest, sodass die Kunden an diese gebunden sind. In der Regel bestehen die Firmen auf eine Kündigungserklärung in schriftlicher Form per Brief mit Original-Unterschrift (sogenannte Schriftform). Dies hat sich nun seit dem 01. Oktober 2016 grundlegend geändert. Für Verträge, die seit diesem Zeitpunkt geschlossen wurden, gilt: die sogenannte Textform ist ausreichend. Das bedeutet, dass etwa auch per Email ein Vertrag einseitig aufgelöst werden kann. Zu beachten ist hierbei allein, dass der Erklärende der Kündigung eindeutig identifizierbar ist. Deshalb sollte die Kündigungserklärung in jedem Fall die Adresse des Absenders sowie die Kunden- und Vertragsnummer enthalten. Zudem sollte die Email von einer dem jeweiligen Unternehmen bekannten Mailadresse versandt werden, um nicht den Verdacht eines Missbrauches zu erzeugen. Aber Vorsicht: Ausnahmen bestehen auch weiterhin! So etwa bei Miet- und Arbeitsverträgen als auch bei Grundstückskaufverträgen, also allen notariell beurkundeten Verträgen. Letztlich sollte man sich als Verbraucher gut überlegen, ob eine Kündigung per Email tatsächlich im konkreten Fall sinnvoll ist. Emails bergen die Gefahr, abgefangen zu werden oder ggf. gar nicht erst auf dem richtigen Wege ans Ziel zu gelangen. Da der Kunde verpflichtet ist, den Zugang der Kündigung beim Unternehmen nachzuweisen, ist im Zweifel zumindest die gesendete Email im Postausgangsordner zu Beweiszwecken aufzubewahren. Schließlich sollte der Kunde immer bereits in seiner Email darum bitten, sich den Erhalt der Kündigung sowie den Kündigungstermin bestätigen zu lassen.
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Jetzt auch Email-Kündigung gesetzlich zulässig
Die korrekte Form einer Kündigung legt oft das jeweilige Unternehmen in seinen AGB fest, sodass die Kunden an diese gebunden sind.