Darf ich an Weiberfastnacht fremden Personen die Krawatte abschneiden?
Nein! Bereits 1988 urteilte das Amtsgericht Essen über diese Frage (Urteil vom 03.02.1988, Az. 20 C 691/87). Demnach ist es auch an der sogenannten Altweiberfastnacht nicht ohne weiteres erlaubt, Krawatten zu zerschneiden. Im betreffenden Fall beschädigte eine Frau die Krawatte eines Kunden, der den Laden, in dem sie arbeitete, betrat. Dies geschah ohne Vorwarnung und ohne die Erlaubnis des Kunden. Diese Tat stellt auch im Karneval eine strafbare Handlung dar. Der Beklagten wurde vom Gericht auferlegt, 40 Mark als Schadensersatz zu leisten.
Darf mich ein Gericht am 11.11. um 11:11 Uhr zu einem Gerichtstermin laden?
Ja! Das Oberlandesgericht München beschloss im Jahr 1999, dass die Terminierung einer Verhandlung vor dem Familiengericht auf einen 11.11. um 11:11 Uhr nicht gegen die Menschenwürde verstößt (Beschluss vom 10.12.1999, Az. 26 AR 107/99). Das Gericht erörterte, dass auch der betreffende Richter sich einen kleinen Scherz erlauben dürfe. Die Unvoreingenommenheit sei dadurch nicht beeinträchtigt: Eine kleine Gelassenheit müsse laut Beschluss auch bei Streitigkeiten in Familiensachen hingenommen werden.
Bekomme ich Schadensersatz, wenn ich von fliegenden Kamellen getroffen werde?
Nein! Das Amtsgericht Aachen sah es im Jahr 2005 als allgemein bekannt an, dass von Festwagen auf Karnevalsumzügen Kamellen und andere Süßigkeiten geworfen werden (Urteil vom 10.11.2005, Az. 13 C 250/05). Im betreffenden Fall wurde eine Umzugsbesucherin von einer Pralinenschachtel am Kopf getroffen, woraufhin sie zur Versorgung der dadurch erlittenen Platzwunde in einem Krankenhaus behandelt werden musste. Durch den Besuch willigte sie laut Gericht aber schon einem Verletzungsrisiko ein und hat daher kein Recht auf Schadensersatz. Ähnlich urteilte schon zehn Jahre zuvor das Landgericht Trier, als ein Zahn eines Umzugsbesuchers durch eine fliegende Kamelle verletzt wurde (vgl. Urteil vom 07.02.1995, Az. 1 S 150/94).
Darf ich als Anwohner wegen des hohen Lärmpegels einen Karnevalsumzug verbieten?
Nein, wenigstens nicht in Frankfurt! Ein Anwohner klagte auf Unterlassung eines Karnevalsumzuges und seiner Begleitveranstaltungen: Sie erzeugten seiner Meinung nach zu viel Krach – und zwar mehr als 70 Dezibel. Das Verwaltungsgericht Frankfurt beschloss, dass Karnevalsumzüge auch Lärmspitzen von über 70 Dezibel Lautstärke erzeugen dürfen. Die Klage wurde demnach abgewiesen, auch weil die Veranstaltung von verhältnismäßig kurzer Dauer sei und es sich zudem um eine Traditionsveranstaltung handle.
Habe ich einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn ich auf einer Bierlache ausrutsche?
Nein! Beim Besuch einer Karnevalsveranstaltung muss man ein gewisses Risiko hinnehmen, eine 100-prozentige Sicherheit muss der Veranstalter nicht gewährleisten. Das Oberlandesgericht Köln kam im Jahr 2002 zu dem Schluss, dass der Veranstalter nicht seine Verkehrssicherungspflicht verletzt, wenn tausende Menschen gleichzeitig zum Ausgang strömen und dabei Bier verschüttet wird (Urteil vom 28.06.2002, Az. 19 U 7/02). Hier sei eine Rutschgefahr von den Besuchern einzukalkulieren, so das Gericht.
Wenn ich mich als Al Capone verkleide, darf ich mich dann auch wie Al Capone verhalten?
Nein! Vor dem Landesarbeitsgericht stritten Al Capone und ein Clown – jedenfalls waren das die Verkleidungen der Protagonisten an Karneval – um eine fristlose Kündigung für Al Capone nach körperlichen Auseinandersetzung an einer betrieblichen Karnevalsfeier. Wie das Gericht entschied, war die Kündigung rechtmäßig (vgl. Urteil vom 22.12.2015, Az. 13 Sa 957/15). Merke: Wer sich als Al Capone verkleidet, darf sich noch lange nicht wie das Original verhalten.