Bei einer Heirat oder auch bei Trennung und Scheidung wünschen die Parteien aus den unterschiedlichsten Gründen häufig den rechtswirksamen beiderseitigen Unterhaltsverzicht. Ob ein Unterhaltsverzicht wirksam vereinbart werden kann, hängt einerseits von der äußeren Form ab und davon, ob ein Unterhaltsverzicht gesetzlich überhaupt zulässig ist.
Der Unterhaltsverzicht kann im schlimmsten Fall dazu führen, dass der Unterhaltsberechtigte zur Deckung seines Lebensunterhalts öffentliche Hilfen (Grundsicherung) in Anspruch nehmen muss, z. B. bei längerer Erkrankung, Arbeitsunfähigkeit infolge eines Unfalls, obwohl ein leistungsfähiger Unterhaltsverpflichteter zahlen könnte.
Gemäß § 1614 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) kann grundsätzlich auf den Unterhalt nicht verzichtet werden. Diese Vorschrift gilt für den Kindesunterhalt und den Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB) von Ehegatten, gemäß § 1585 c BGB allerdings nicht für den Unterhalt nach der Scheidung (nachehelicher Unterhalt).
In der Praxis wurde seit Jahren versucht, die Bestimmung des § 1614 BGB in Bezug auf den Trennungsunterhalt dadurch zu umgehen, dass die Ehegatten vereinbarten, dass der Unterhaltsberechtigte seinen Unterhaltsanspruch nicht geltend macht. Eine solche Vereinbarung, den Trennungsunterhaltsanspruch nicht geltend zu machen, hat der BGH jetzt in seiner Entscheidung vom 29.1.2014 (XII ZB 303/13) als unzulässiges und unwirksames Umgehungsgeschäft bewertet. Eine Vereinbarung der Nichtgeltendmachung des Trennungsunterhalts ist daher unwirksam.
Jedoch ist es zulässig, die Höhe des Unterhaltsanspruchs durch Vertrag auch abweichend von den üblichen Unterhaltssätzen zu modifizieren, wenn der Unterhaltsberechtigte infolge dieser Vereinbarung nicht auf öffentliche Mittel angewiesen ist. Grundsätzlich können Ehegatten oder angehende Ehegatten auf ihren eigenen Unterhaltsanspruch für die Zeit nach Scheidung ihrer Ehe komplett verzichten. Dies hat der BGH auch in dieser Entscheidung nochmals bestätigt.
Ein Unterhaltsverzicht bedarf der notariellen Beurkundung, wenn die Vereinbarung vor der Rechtskraft einer Scheidung getroffen wird. Der Unterhaltsverzicht kann auch in einer Ehesache protokolliert werden, wenn beide Parteien jeweils durch einen Anwalt vertreten sind. Fragen zum Unterhaltsverzicht beantworten Ihnen gern die im Familienrecht tätigen Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline.