Wer würde es nicht für ein Märchen halten, dass es in Deutschland verboten sein könnte, eine Lieferung in gelber Farbe zu verpacken? Goethe stellte in seinem bahnbrechenden Buch „Zur Farbenlehre“ aus dem Jahre 1810 u.a. fest, dass das menschliche Auge die Farben hauptsächlich als Nachbilder und Simultankontraste selbst erzeugt. Also nicht derjenige, der eine Farbe verwendet, ist genau genommen als Urheber tätig, sondern die Farbe bildet sich überhaupt erst im Auge des jeweiligen Betrachters.
So etwas kann man doch nicht urheberrechtlich schützen, würde man meinen. Weit gefehlt, so sieht das nämlich die geltende deutsche Rechtsprechung. Die Durchsetzung solch eines Verbots ist gerade einem bedeutenden Verlag gelungen, in Form des gerichtlichen Schutzes der Farbe Gelb bei der Verpackung von Wörterbüchern gerade offiziell abgesegnet (Az. I ZR 228/12). Die schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor.
Am 04.10.2010 wurde nämlich zugunsten dieses bekannten deutschen Verlags, der sich übrigens auch das Logo eines in Blau (HKS 48) gehaltenen Buchstabens "L" auf gelbem Grund schützten hatte lassen, unter dem Anmeldedatum des 07.03. 1996 die abstrakte Farbmarke Gelb (HKS 5) für zweisprachige Wörterbücher in Printform eingetragen.
Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) hatte die Markenanmeldung mit Beschluss vom 17.06.2008 erst einmal unter Verweis auf die fehlende Unterscheidungskraft der Farbe abgewiesen. Das Bundespatentgericht hob dann aber, gestützt auf entsprechende vorgelegte Gutachten, die Beschlüsse des DPMA mit der zweifelhaften Begründung auf, die angemeldete Farbmarke sei zwar mangels Unterscheidungskraft eigentlich nicht schutzfähig, die Marke habe sich aber im Verkehr durchgesetzt.
Der Konkurrent und wir alle müssen es nun also unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in Deutschland Sprachlernsoftware für Sprachen jeglicher Art in einer gelben Verpackung selbst oder durch Dritte anbieten, bewerben oder in den Verkehr zu bringen.