Auch ein Unterhaltspflichtiger, der schon die Regelaltersgrenze erreicht hat, muss verwertbares Vermögen zum Elternunterhalt einsetzen. Sofern der Unterhaltspflichtige den Elternunterhalt nicht aus eigenem Einkommen decken kann, ist bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit der Einsatz des Vermögensstammes zu berücksichtigen. Auch wenn der Unterhaltsverpflichtete schon selbst die Regelaltersrente beziehe, ist das Vermögen insoweit zu verwenden, wie es ihm auch nach Abzug des Elternunterhalts die Aufrechterhaltung eines angemessenen Lebensbedarfs ermöglicht.
Anders als beim nachehelichen Ehegattenunterhalt gibt es keine allgemeine Billigkeitsgrenze beim Verwandtenunterhalt. Allerdings ist nicht unterhaltspflichtig, wer durch die Unterhaltspflicht gegenüber den Eltern seinen eigenen angemessenen Unterhalt gefährden würde. Berücksichtigt werden daher berechtigte Verpflichtungen wie z. B. weitere Unterhaltsansprüche. Nur so weit geht der Vermögenseinsatz. Klargestellt wurde nochmals, dass vor Erreichen der Regelaltersrente das angesparte Vermögen während der aktiven Zeit verschont bleibt.
Erst nach dem Eintreten des Rentenalters verändert sich die Sichtwiese. Dies könne in der Weise geschehen, dass das angesparte und verwertbare Kapital in eine der statistischen Lebenserwartung entsprechende Rente umgerechnet und dem Einkommen zugeschlagen wird. Damit wird garantiert, dass dem Unterhaltspflichtigen weiterhin ausreichendes Einkommen auf Dauer zur Verfügung steht. Dahinter steht die Überlegung, dass der Unterhaltspflichtigen berücksichtigungsfähiges Kapital bei Erreichen der Regelaltersrente sukzessive verbrauche.