Aktuelles aus Recht und Justiz

Kein Anspruch auf Extra-Raucherpause

Die deutsche Arbeitsgerichtsbarkeit bietet Arbeitgebern und Arbeitnehmern die Möglichkeit, Fragen aus dem betrieblichen Alltag gerichtlich entscheiden zu lassen.

Die deutsche Arbeitsgerichtsbarkeit bietet Arbeitgebern und Arbeitnehmern die Möglichkeit, Fragen aus dem betrieblichen Alltag gerichtlich entscheiden zu lassen. Hiervon machen die Beteiligten auch häufig Gebrauch, so dass sich zu fast jedem Vorgang in der Arbeitswelt eine gerichtliche Entscheidung. In einem aktuellen Verfahren hatte sich das LAG Düsseldorf nun mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Verbot des Arbeitgebers, so genannte Raucherpausen neben den durch Betriebsvereinbarung durchzuführenden Pausen, gültig sei oder gegen die allgemeine Handlungsfreiheit des Arbeitnehmers aus dem Grundgesetz verstoßen würde. Das Verbot hatte der Arbeitgeber sämtlichen Mitarbeitern per Rund-E-Mail bekannt gemacht. Mit diesem Verbot konnte sich jedoch der Betriebsrat nicht abfinden und zog vor Gericht. In dem hier besprochenen Falle konnte zwischen Parteien jedoch auch vor der Einigungsstelle keine abschließende Einigung erzielt werden. Vielmehr hatte der Betriebsrat versucht, ein entsprechendes Verbot seitens des Arbeitsgebers per einstweiliger Verfügung zu unterbinden, war damit jedoch vor dem Arbeitsgericht in der ersten Instanz gescheitert. Aber auch das LAG Düsseldorf konnte keine Anspruchsgrundlage für das Begehren des Betriebsrats erblicken und schloss sich der Entscheidung der Ausgangsinstanz an. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde allerdings zugelassen. Demnach liegt nach derzeitigem Stand der Rechtsprechung kein Verstoß gegen das Grundgesetz vor, wenn der Arbeitgeber per Betriebsvereinbarung dem Arbeitnehmer zusätzliche Raucherpausen außerhalb der vereinbarten Pausen verbietet (vgl. LAG Düsseldorf, Beschluss vom 19.04.2016, 14 TaBV 6/16).

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