Während in Deutschland Verkehrssünder regelmäßig keine Gefängnisstrafe zu befürchten haben, sieht es in unseren Nachbarländern schon ganz anders aus. Seit dem 1. Januar 2013 greift etwa die Schweiz gegen Raser unbarmherzig durch. So sollten Sie in diesem Land unbedingt auf die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit achten und sich in jedem Falle daran halten, denn Rasern kann dort eine Haftstrafe von einem Jahr bis zu vier Jahren und sogar die Enteignung des eigenen Fahrzeugs drohen. Aufgrund des neuen Rasertatbestandes ist als Raser derjenige anzusehen, der die Geschwindigkeitsbegrenzung in Tempo-30-Zonen um mindestens 40 km/h, innerorts um mindestens 50 km/h, außerorts um mindestens 60 km/h und auf Autobahnen um mindestens 80 km/h überschreitet. Damit wird eine als Verbrechen strafbare, qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln begangen. Sollten Sie bei einer solchen Geschwindigkeitsübertretung erwischt werden, folgt eine Festnahme und die Beschlagnahme Ihres Fahrzeuges, denn es gilt mit Erfüllung des Rasertatbestandes als Tatwaffe. Für die anschließende Enteignung durch Verwertung ist eine gerichtliche Anordnung erforderlich. Die mit dem Geschwindigkeitsverstoß verbundene Haftstrafe ist im Falle einer Verurteilung zwar in Deutschland nicht vollstreckbar, es kann jedoch dann bei einer Wiedereinreise in die Schweiz zu einer Verhaftung kommen. Daher empfiehlt es sich dringend, beim Vorwurf einer Verkehrsordnungswidrigkeit einen versierten Anwalt auf dem Gebiet des Verkehrsrechts zu beauftragen.
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Kein Pardon für Raser in der Schweiz
Während in Deutschland Verkehrssünder regelmäßig keine Gefängnisstrafe zu befürchten haben, sieht es in unseren Nachbarländern schon ganz anders aus. Seit dem 1. Januar 2013 greift etwa die Schweiz gegen Raser unbarmherzig durch.