Nürnberg (D-AH/fk) – Wer gegen eine Glaswand läuft, der hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz. Denn in einem modernen Gebäude, das hauptsächlich aus Glas besteht, muss man mit einer Glaswand rechnen. So urteilte das Landgericht Essen (Az. 18 O 270/14).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, reiste eine Frau zu einer Fachtagung. Der Tagungsort war ein Gebäude mit moderner Architektur und vielen Glaswänden. Als sie sich im Auditorium aufhielt und auf Bekannte zuging, prallte sie gegen eine Glaswand. Sie hatte die polierte Doppelverglasung übersehen.
Sie zog sich eine Platzwunde an der Lippe und einen Haarriss in ihrem Schneidezahn zu. Dieser bestand aus einer Keramikprothese und musste daraufhin erneuert werden. Die Frau verlangte vom Veranstalter Schadensersatz für den kaputten Zahn, da das Auditorium unzureichend beleuchtet gewesen sei. Der Fall ging vor Gericht.
Das Landgericht Essen versagte der Frau Schadensersatz und Schmerzensgeld. Dem Veranstalter sei keinerlei Rechtsverletzung vorzuwerfen. Die Tür zum Tagungsraum ist von der Glasfläche deutlich sichtbar abgehoben, meint das Gericht. „Denn der Türrahmen war nicht aus Glas und darüber hing auch ein beleuchtetes Notausgangschild“, erklärt Rechtsanwalt Wolfgang Surhoff den Richterspruch. Das Gebäude bestand zu einem Großteil aus Glas, daher habe die Frau mit einer Glaswand rechnen müssen.