Nürnberg (D-AH) - Weltmeisterschaften sind immer auch Aushängeschilder für die daran teilnehmenden Länder. Trotzdem steht einem Beamten im Dienste der Bundesrepublik Deutschland nicht automatisch ein Sonderurlaub für die Teilnahme an einem solchen internationalen Wettkampf zu. Das hat jetzt das Verwaltungsgericht Trier festgestellt (Az. 1 K 610/11)
Ein Polizeihauptkommissar, der Mitglied des Bundes der Militär- und Polizeischützen e.V. ist, hatte Deutschland auf der Weltmeisterschaft im Schießen in Sidney repräsentiert. Als er dafür aber drei Tage Sonderurlaub haben wollte, wies sein Vorgesetzter den Antrag zurück.
Und das zu Recht, wie es in dem Trierer Urteilsspruch heißt. Nach den einschlägigen beamtenrechtlichen Vorschriften darf ein Sonderurlaub für die aktive Teilnahme an Olympischen Spielen und sportlichen Europa- oder Weltmeisterschaften nur dann gewährt werden, wenn der Beamte von einem Verband als Teilnehmer benannt wurde, der dem Deutschen Sportbund angeschlossen ist. Das ist beim dem Verein der Militär- und Polizeischützen nicht der Fall.
Weshalb übrigens - wie das Gericht rügte - es hier auch an einem Verfahren fehlt, welches sicherstellt, dass tatsächlich nur Spitzensportler an den jeweiligen Wettkämpfen teilnehmen. Insofern also die Teilnahme leicht zu einem Privattrip ausarten könnte, für den dann natürlich nicht der Staat als Dienstherr eine Freistellung von der Arbeit ausstellen kann. Selbst dann, wenn dem keine dienstlichen Gründe entgegenstehen.