Das OLG Nürnberg hat in dem Verfahren 7 UF 187/14 mit Beschluss vom 13.03.2014 entschieden, dass eine allgemeine Abgeltungsklausel in der Regel nicht den Verzicht auf die Klärung der Abstammung mit umfasst.
In familienrechtlichen Auseinandersetzungen werden bei einer umfassenden Erledigung „sei es gerichtlich oder außergerichtlich“ im Vergleichswege gerne Klauseln mit aufgenommen, die sicherstellen sollen, dass der Streit nicht an anderer Stelle wieder aufflammt. Gängige Formulierungen sind beispielsweise: „Des weiteren sind sich die Beteiligten darüber einig, dass zwischen den Parteien keinerlei gegenseitige Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, bestehen.“ Im nun entschiedenen Falle verlangte der Vater der Antragsgegnerin, nachdem er mit seiner Tochter einen Rechtsstreit über eine Darlehnsrückzahlung geführt hatte, welcher mit einem Vergleich einschließlich einer solchen Erledigungsklausel geendet hatte, die Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung.
Das Gericht entschied, dass ein Vergleich nur dann den Anspruch auf Einwilligung in einen Vaterschaftstest mit umfasst, wenn dieser ausdrücklich entweder im Vergleich genannt wird oder wenn aber dieser Test zwischen den Beteiligten zum Zeitpunkt der Abgeltungsvereinbarung in der Debatte steht. Das Gericht hat hierzu ausgeführt, dass der geltend gemachte Anspruch nach § 1598a BGB keiner sonstigen besonderen Voraussetzungen bedarf. Die Geltendmachung bedarf nicht einmal einer weiteren Substanziierung. Der Gesetzgeber hat diesen Anspruch nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts bewusst niederschwellig ausgestaltet. Er gilt zudem unbefristet und unterliegt auch nicht der Verjährung.
Aus diesen Gründen wäre nur zu prüfen, ob die Geltendmachung ihrerseits rechtsmissbräuchlich sein könnte. Das hat das Gericht aber trotz der Abgeltungsklausel verneint. Das Gericht hat wegen der Rechtsnatur dieses Anspruches ausgeführt, dass der Anspruch nach § 1598 a BGB von einer solchen Abgeltungsklausel nur dann erfasst werden kann, wenn die Beteiligten im Verfahren den Anspruch mitbedacht haben. Es gilt auch hier in der Auslegung des Vergleichs der Rechtssatz „a iure nemo recedere praesumitur“, wonach ein Rechtsverzicht nicht ohne Weiteres vermutet werden darf.