Vereinbaren die Parteien eines Werkvertrages den Verzicht auf die Berechnung und Zahlung von Umsatzsteuer (Schwarzarbeit), so ist dieser Vertrag nichtig. Eine derartiger Vertrag verstößt gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG).
In dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall, hatte der Besteller aufgrund der Nichtigkeit des Vertrages und der Mangelhaftigkeit der Werkleistung die Rückzahlung des bereits gezahlten Werklohns vom Unternehmer wegen ungerechtfertigter Bereicherung verlangt. Der Bundesgerichtshof lehnte einen Rückzahlungsanspruch des Bestellers gegenüber dem Unternehmer ab (Az. Az. VII ZR 216/14). Der Bundesgerichtshof wies in seiner Begründung darauf hin, dass gemäß § 817 Satz 2 BGB die Rückforderung einer Leistung dann ausgeschlossen ist, wenn der Leistende (hier: Besteller) ebenso wie der Empfänger (hier: Unternehmer) gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat.
Dieser Fall war vorliegend gegeben, da im Rahmen einer Vereinbarung zur Schwarzarbeit, beide Parteien gegen das SchwarzArbG verstoßen. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes kommt eine einschränkende Auslegung der Vorschrift des § 817 Satz 2 BGB nicht in Betracht. Nach der Intention des Gesetzgebers, solle derjenige, der bewusst das im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz enthaltene Verbot missachtet, schutzlos bleiben und veranlasst werden, das verbotene Geschäft nicht abzuschließen. Die Karlsruher Richter haben zudem bereits mehrfach entschieden, dass in solchen Fällen weder Mängelansprüche des Bestellers noch Zahlungsansprüche des Werkunternehmers bestehen.