In einem jetzt durch den BGH entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob ein Mobilfunkanbieter ein Entgelt für die Zusendung einer Papierrechnung durch eine Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen erheben darf, wenn auch die Möglichkeit der Einsichtnahme von Rechnungen und sonstigen Vertragsbestandteilen im Internet besteht, der Verbraucher aber eine die Erteilung einer Papierrechnung ausdrücklich verlange.
Das Unternehmen hatte für die Zusendung einer Papierrechnung eine Gebühr in Höhe von 1,50 berechnet und dem Verbraucher dies bei der Zusendung in Rechnung gestellt. Der BGH kam wie die Vorinstanzen zu dem Ergebnis, dass eine derartige Klausel gegen die einschlägigen Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch verstoße.
Zum einen läge eine Abweichung von der Gesetzeslage vor, denn normalerweise dürfe man keine Gebühr für die Zusendung einer Rechnung verlangen. Außerdem, so der BGH, läge insgesamt eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers nach § 307 Absatz 2 Nr. 1 BGB vor.
Denn es sei eine Hauptleistungspflicht des Vertragspartners eine ordnungsgemäße Rechnung zu erteilen und man dürfe nicht grundsätzlich davon ausgehen, dass jeder Verbraucher die Möglichkeit habe, die Rechnung im Internet einzusehen (vgl. BGH vom 09.10.2014, III ZR 32/14).