Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied mit Urteil vom 28.03.2012 Az. 19 U 238/11, dass eine Entgeltklausel in Banken-AGB, die für das Führen eines Pfändungsschutzkontos im Sinne des § 850 k VII 2 ZPO ein wesentliches höheres monatliches Entgelt vorsieht, als für das Führen des allgemeinen Girokontos, eine unangemessene Benachteiligung der privaten Kunden darstellt gegen § 307 Abs.1 BGB verstößt und damit unwirksam ist.
Begründet wurde das damit, dass das Führen eines Pfändungsschutzkontos eine Dienstleistung zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht darstellt, für die eine Bank auch dann kein höheres Entgelt verlangen kann, wenn damit höhere Kosten und Aufwendungen für die Bank verbunden sind. Das LG Frankfurt am Main hatte mit Urteil vom 29.09.2011 die Klage gegen die Entgeltklausel des Verbraucherschutzvereins noch abgewiesen.
Im vorliegenden Fall wiesen die Bank-AGB der abgemahnten Bank für ein allgemeines Girokonto als Grundpreis 1,55 EUR pro Monat aus und für das Führen eines Kontos nach § 850 k Abs. VII 2 ZPO einen Grundpreis von 11,55 EUR pro Monat. Das OLG Frankfurt am Main stellt im wesentlich darauf ab, dass der Kunde von seinem Kreditinstitut verlangen kann, dass sein bei ihm geführtes Girokonto in ein Konto nach § 850 k VII 2 ZPO geführt wird.
Zu differenzieren sei weiter danach, ob es sich bei der Entgeltklausel um ein Entgelt für eine zusätzlich angebotene Zusatzleistung der Bank handelt, oder ob die Regelung eine Aufwendung für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten der Bank mithin für Tätigkeiten verlangt wird, die in deren eigenem Interesse erhoben wird. Durch die Führung eines Girokontos als Pfändungsschutzkonto verpflichtet sich die Bank zu einer Zusatzleistung, die keine Hauptleistung darstellt. Aufbauend auf den Girokontovertrag erbringt die Bank zusätzlich die Leistungen des Pfändungsschutzes in Umsetzung des § 850 k VII 2 ZPO.